Interviews im Radio, in denen die Inhaber oder Mitarbeiter eines Unternehmens die Vorzüge ihres Betriebes übertrieben herausstellen, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt, stellen eine unzulässige redaktionelle Werbung dar.
In dem beanstandeten Radiobeitrag interviewte der Moderator die Inhaberin einer Landfleischerei. Während des Gespräches erläuterte die Beklagte die Vorzüge ihrer Fleischerei und ging dabei insbesondere auf die Herkunft der geschlachteten Tiere und deren Verarbeitung, den involvierten Partyservice, dessen Leistungsumfang, Liefer- und Öffnungszeiten sowie Kontaktmöglichkeiten, auch durch Angabe der Internet-Adresse ein.
Die Berliner Richter betonten die Notwendigkeit der Abwägung bei redaktioneller Werbung von Fall zu Fall. Ein besonders hohes Interesse der Allgemeinheit, beispielsweise wenn das Interview der Vermittlung von Ausbildungsplätzen an Jugendliche hätte dienen sollen, könnte eine Wettbewerbsförderungsabsicht dahinstehen lassen. Worte wie „exklusive Sachen“, Lieferung von delikatem, schmackhaftem kalten und warmen Buffet“ überschreiten aber die Grenze der sachlichen Information, denen der Moderator auch im Verlauf des Gesprächs nicht wirksam entgegengetreten sei. Daher liege eine unzulässige Vermischung von redaktionellen Inhalten und Werbung vor, die eine Wettbewerbsverletzung darstelle.
KG Berlin, Beschluss vom 29.7.2005, Az. 5 W 85/05
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell, Infobrief Nr. 33-34/2005
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