Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die Werbung einer Volksbank als irreführend beanstandet, die sich selbst als „Testsieger“ bezeichnete.
Die betreffende Volksbank warb im Internet für Immobilienfinanzierungen mit dem Slogan „Ihre Baufinanzierung beim Testsieger“. Dabei wurde weder ein Testsiegel abgebildet noch eine Fundstelle, bei der man den Test nachlesen konnte, angegeben. Wann und wo die Bank „Testsieger“ geworden war, konnten die potenziellen Kunden also nicht nachvollziehen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung, weil sie dem Leser eine wesentliche Information vorenthält, die er braucht, um die gemachten Angaben überprüfen zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes zur Werbung mit Testergebnissen muss der Werbende zumindest eine Fundstelle angeben, wo die angesprochenen Verbraucher die Einzelheiten und das Ergebnis des Testes nachlesen können (so u.a. der BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested).
Die Volksbank gab im Hinblick auf die beanstandete Werbung binnen weniger Tage eine Unterlassungserklärung ab und entfernte den Hinweis aus dem Internet.
Weiterführende Informationen
(F 5 0352/21)
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Mehr als jede zweite Anfrage zu Irreführung: Jahresbericht 2024 liegt vor
-
Anerkenntnis im DSA-Verfahren wegen Bing
-
OS-Plattform am 20.07.2025 deaktiviert
-
BGH: Gutschrift von Payback-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 Euro beim Kauf von Hörgeräten ist unzulässig
-
Datenschutz in der Immobilienvermittlung – Teil 2: Datenerfassung von Besichtigung bis zum Vertrag