Das Hamburgische Verfassungsgericht hat das bisher einzige staatlich lizenzierte Online-Roulette in Deutschland gestoppt.
Die Zulassung des Online-Roulette ist nicht mit dem Spielbankgesetz vereinbar. Die entsprechenden Normen der Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (Spielordnung) sind nichtig. Das hat das Hamburgische Verfassungsgericht am 21. Oktober 2003 entschieden. Es hat damit dem Normenkontrollantrag von 50 Mitgliedern der Bürgerschaftsfraktionen von GAL und SPD stattgegeben. Gegenstand des Verfahrens war die Änderung der Spielordnung vom 28. Mai 2002, mit der der Senat das Online-Roulette in den Kreis der zugelassenen Spiele aufgenommen hat. Das Online-Roulette wird im Spielsaal der Spielbank durchgeführt und von dort aus in das Internet übertragen. Spieler können auf elektronischem Wege über das Internet an dem Spiel teilnehmen.
Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, die Änderung der Verordnung sei nicht mit dem – höherrangigen – Spielbankgesetz vereinbar und daher nichtig. Denn das Spielbankgesetz gehe davon aus, dass das Spiel in den Räumen der Spielbank unter gleichzeitiger Anwesenheit von Personal und Spielenden durchgeführt werde. Nur auf diese Weise könne der mit dem Spielbankgesetz verfolgte Schutzzweck – die wirksame Überwachung des Glücksspiels – erreicht werden. Eine Zulassung des Online-Roulette setze daher die ent-sprechende – vom Parlament vorzunehmende – Änderung des Spielbankgesetzes voraus.
Der Senat ist dem entgegengetreten. Dem Spielbankgesetz könne eine Präsenzpflicht nicht entnommen werden. Vielmehr überlasse es der Spielordnung und damit dem Senat weitgehend die Ausgestaltung der Spielbank. Zweck des Gesetzes sei die Kanalisierung des Spieltriebs durch Angebot einer staatlich kontrollierten Spielalternative. Diese müsse aber zeitgemäß und attraktiv sein. Das Online-Roulette sei zugelassen worden, um vergleichbare, aber illegale Spiele im Internet einzudämmen.
Der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts Wilhelm Rapp führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Das Spielbankgesetz gehe von der Durchführung des gesamten Spiels in den Räumlichkeiten der Spielbank, also auch von der Präsenz der Spieler in der Spielbank, aus. Das könne nicht nur dem Wortlaut des Spielbankgesetzes entnommen werden, sondern ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber sich ausdrücklich am überkommenen Leitbild einer staatlich konzessionierten Spielbank orientiert habe. Schließlich habe der Gesetzgeber mit dem Gesetz den Schutz der Spieler vor krimineller Ausbeutung bezweckt, womit zugleich ein Schutz der Spieler vor ruinösem Spiel einhergehe. Dieses Ziel habe der Gesetzgeber dadurch gesichert, dass er von Spielen ausgegangen sei, welche die Präsenz der Spieler in der Spielbank erforderten. Das Online-Spiel weise dagegen eine deutlich niedrigere Zugangsschwelle für den potentiellen Teilnehmer auf und bleibe auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Kontrolle des Spielers und seines Spielverhaltens hinter dem Präsenzspiel zurück. Die Vorschriften der Spielordnung, die das Online-Roulette zuließen, seien daher mit der Ermächtigungsgrundlage im Spielbankgesetz nicht vereinbar und nichtig. Nur die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg könne daher durch eine gesetzliche Regelung über die Zulassung des Online-Roulette entscheiden.
Aktenzeichen:.: HVerfG 10/02
Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 21.10.2003
Weiterführende Links zu diesem Thema
Pressemitteilung der Finanzbehörde vom 28.10.2002 zur Eröffnung des Online-Roulettes („Eröffnet: Bundesweit erstes konzessioniertes Online-Roulette in Hamburg“)
Mitteilung der Stadt Hamburg vom 29.10.2002 zur Eröffnung des Online-Roulettes („‚Rien ne va plus‘ per Mausklick: Erstes Online-Roulette eröffnet“)
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