Der BGH hat am 28.03.2019 entschieden, dass bei Kaffeekapseln der Grundpreis des in den Kapseln enthaltenen Kaffees für jede einzelne Kapsel angegeben werden muss (Urteil v. 28.03.2019, Az. I ZR 85/18 – Kaffeekapseln).
Ein wettbewerbsschützender Verband hatte gegen einen Elektromarkt geklagt, der in einem Aufsteller Kaffeekapseln verschiedener Hersteller in Packungen zu je zehn Stück angeboten hatte. Dabei gab der Beklagte die jeweilige Art der Kapseln, die Menge der Kapseln pro Packung und den Preis pro Packung an. Er informierte jedoch nicht über den Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver, sondern nur über das Füllgewicht aller in einer Packung enthaltenen Kapseln.
Eine Unterlassungsklage vor dem LG Koblenz war erfolgreich (Urteil v. 24.01.2017, Az. 4 HKO 4/17). Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil vor dem OLG Koblenz blieb ohne Erfolg (Urteil v. 23.04.2018, Az. 9 U 1240/17), ebenso wie die Revision des Beklagten.
Nach Auffassung des BGH war die Beklagte nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV verpflichtet, bei den Kaffeekapseln auch den Grundpreis anzugeben, also den Preis je 100 Gramm oder je Kilogramm des in den Kapseln enthaltenen Kaffees.
Das von der Beklagten in Kaffeekapseln angebotene Kaffeepulver hätte aufgrund einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nach Gewicht angeboten werden müssen (Art. 9 Abs. 1 lit. e, 23 LMIV (1169/2011/EU)). Dies habe zugleich die Pflicht zur Grundpreisangabe ausgelöst. Dabei komme es nicht darauf an, ob die fraglichen Erzeugnisse lediglich nach Stückzahl verkauft würden. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises solle den Verbraucher in die Lage versetzen, die Preise ohne Schwierigkeiten vergleichen zu können, indem er das Preis-Mengen-Verhältnis einfach erfassen könne. Hier komme es dem Verbraucher darauf an, den Preis verschiedener Kaffeekapseln nach dem Grundpreis des darin enthaltenen Kaffeepulvers zu vergleichen, um so die Preiswürdigkeit des Angebots beurteilen zu können. Dabei sei unerheblich, dass sich der Preis der gefüllten Kaffeekapsel aus dem Preis für die Kapsel und dem Preis für das darin enthaltene Kaffeepulver zusammensetze.
Der BGH hat auch in einem weiteren Verfahren, in dem es um Werbung für Kaffeekapseln in einer Werbungsbeilage einer regionalen Zeitung ging, entschieden, dass die Werbende den Grundpreis, also den Preis je 100 Gramm oder Kilogramm des in den Kaffeekapseln enthaltenen Kaffeepulvers , anzugeben habe (Urteil v. 28.03.2019, Az. I ZR 44/18).
Weiterführende Informationen
Urteil des BGH in der Sache I ZR 85/18 – Kaffeekapseln im Volltext >>
Urteil des BGH in der Sache I ZR 44/18 im Volltext >>
Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
OLG Koblenz, Urteil v. 23.04.2018, Az. 9 U 1240/17 >>
OLG Jena, Urteil v. 28.02.2018, Az. 2 U 460/17 >>
(lk/hg)
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