Wie die Europäische Kommission in ihrer Pressemitteilung vom 27.01.2026 bekannt gab, wurden gegen den Gatekeeper Google zwei Präzisierungsverfahren eingeleitet. Folge der beiden Verfahren ist ein formeller Dialog der Kommission mit Google zur Einhaltung der Verpflichtungen aus der VO (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act, kurz DMA) innerhalb der nächsten sechs Monate.
Gatekeeper Google
Nicht zum ersten Mal sind die Praktiken des Tech Giganten Google Gegenstand von DMA-Verfahren der EU-Kommission. Bereits im November des vergangenen Jahres hatte die Kommission die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gegen Alphabet wegen möglicher Verstöße gegen den DMA verkündet. Google soll bei der Anzeige der Suchergebnisse Websites von Informationsmedien mit Inhalten von Werbepartnern herabgesetzt haben. Die Untersuchungen laufen noch.
Nun scheint die Kommission den Fokus stärker auf den Dialog mit dem Gatekeeper zu legen. Die beiden Präzisierungsverfahren sanktionieren den Suchmaschinenanbieter noch nicht. Ziel ist vielmehr, Google im Austausch zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem DMA zu bewegen.
Kartellrechtliche Interoperabilität
Im ersten Präzisierungsverfahren sollen Leitlinien bestimmt werden, wie Google im Einzelnen Drittanbietern von KI-Diensten gleichermaßen wirksamen Zugang zu denselben Funktionen gewähren sollte wie den Google-eigenen Diensten. Hintergrund sind die Verpflichtungen von Gatekeepern nach Art. 6 Abs. 7 DMA, wonach diese Dienste- und Hardware-Anbietern kostenlos wirksame Interoperabilität ermöglichen müssen. Die Regelung bildet einen Spezialtatbestand zu den allgemein kartellrechtlichen Wertungen zur Interoperabilität. Mangelnde Interoperabilität kann als missbräuchliches Verhalten marktbeherrschender Unternehmen zu werten sein.
Einhaltung der „FRAND“ Bedingungen
Gegenstand des zweiten Präzisierungsverfahrens ist insbesondere die Festlegung von Leitlinien, in welchem Umfang Google Drittanbietern wirksamen Zugang zu nützlichen Datensätzen bieten muss. Entsprechende Verpflichtungen ergeben sich aus den in Art. 6 Abs. 11 DMA festgelegten „FRAND“ Bedingungen. Danach sind Gatekeeper verpflichtet, Drittanbietern von Online-Suchmaschinen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu anonymisierten Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten zu gewähren. Die Regelung geht ebenfalls auf die allgemeinen kartellrechtlichen Wertungen zu missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen zurück.
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jem
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