Das Gericht in erster Instanz erklärt die Entscheidung der Kommission, mit der diese eine Geldbuße von über 30 Mio Euro gegnüber der Volkswagen AG verhängt hat, für nichtig.
Der Automobilhersteller Volkswagen hatte seine deutschen Vertragshändler 1996 und 1997 aufgefordert, das neue Modell Volkswagen Passat nicht unterhalb der Preisempfehlung zu verkaufen und keine oder nur beschränkte Preisnachlässe an Kunden zu gewähren.
Die Kommission nahm eine gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende Vereinbarung an, da eine solche Vereinbarung den Wettbewerb unter den Vertragshändlern durch Preisnachlässe ausgeschaltet. Sie verhängte daher im Jahr 2001 eine Geldbuße in Höhe von 30,96 Mio. Euro gegen die Volkswagen AG.
Es ist der Kommission nach Auffassung des Gerichts in erster Instanz allerdings nicht gelungen, eine solche Vereinbarung zwischen der Volkswagen AG und den Händler nachzuweisen, so dass das Gericht von einer lediglich einseitigen Maßnahme durch die Volkswagen AG ausgehen musste.
Damit liegt kein Wettbewerbsverstoß vor und die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße ist nichtig
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.
Urteil des Gerichts vom 03.12.2003 in der Rechtssache T-208/01
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts erster Instanz vom 03.12.2003
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Pressemitteilung des Gerichts erster Instanz vom 03.12.2003
Urteil des Gerichts vom 03.12.2003 in der Rechtssache T-208/01
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