Erneut ist einer Bank die von ihr vorgenommene Berechnung eines Entgeltes für ihre Tätigkeit als unzulässig untersagt worden: So hat das Landgericht Leipzig jüngst einer Volks- und Raiffeisenbank die pauschale Berechnung von 30 Euro für „den durch die Pfändung entstandenen Aufwand“ nach der Pfändung eines Kontos als unzulässig untersagt (LG Leipzig, Urteil vom 10.12.2015, Az. 05 O 1239/15 – nicht rechtskräftig).
Die Bank hatte nach der Pfändung des Kontos die von ihr pauschal berechneten Kosten in Höhe von 30 Euro ohne Einwilligung des Kunden von dessen Konto abgezogen. Das Landgericht Leipzig sah in der pauschalen Berechnung des Pfändungsentgeltes eine unangemessene Benachteiligung der davon betroffenen Verbraucher und untersagte die Berechnung als wettbewerbswidrig.
Wegen der irreführenden Angaben verpflichtete das Gericht die Bank außerdem, die Kunden im Rahmen eines Informationsschreibens darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Entgelte nicht berechnet und entsprechend belastete Beträge zurückerstattet werden. Das Landgericht Leipzig liegt damit auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte mit Urteil vom 28. Juli 2015 (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az. XI ZR 434/14) die pauschale Berechnung von Buchungsposten im Bereich von Geschäftskonten ebenfalls für unzulässig erklärt (vergleiche News der Wettbewerbszentrale vom 03.08.2015 „Keine pauschalen Buchungsposten für Geschäftskonten – BGH erklärt Entgeltberechnung für unzulässig“, abrufbar unter: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/aktuelles/_news/?id=1563).
Auch die Wettbewerbszentrale monierte Entgeltberechnung von Kreditinstituten
Auch die Wettbewerbszentrale ist bereits mehrfach gegen die Entgeltberechnung von Finanzinstituten vorgegangen. So verpflichtete sich die Landesbank Berlin in einem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches sowohl ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch ihr Preisverzeichnis für die Nutzung einer von ihr herausgegebenen Kreditkarte zu ändern. Sie hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen pauschalen Auslagenerstattungs- und Schadenersatzanspruch für die Rückbelastung von Lastschriften vorgesehen, ohne dass hinreichend deutlich wurde, dass diese Kosten nur dann verlangt werden können, wenn der Kunde die Rücklastschrift verschuldet hat (vergleiche News vom 25.11.2015 >>).
Bereits im Kalenderjahr 2010 hatte die Wettbewerbszentrale in ähnlicher Weise eine pauschale Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften beanstandet (vergleiche News vom 10.05.2010 >>).
Weiterführende Informationen:
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
(F 5 0226/15)
pbg
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