Ein Hotelbetreiber führte in Freiburg sein Unternehmen unter der Bezeichnung „Park Hotel Stadt Freiburg“. Dieses Hotel liegt in einem gewerblich genutzten Umfeld zwischen Bahn und einer stark befahrenen innerstädtischen Verbindungsstraße. Ein Mitbewerber (Kläger) betreibt ebenfalls ein Hotel, und zwar seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung „Parkhotel Post“.
Der Kläger war der Auffassung, dass die ähnlich lautenden Bezeichnungen insbesondere in der Taxizentrale zu Verwechslungen führe, zum anderen sei die Bezeichnung „Park“ irreführend, da damit der fälschliche Eindruck erweckt werde, dass sich dieses Hotel an einem Park befinde.
Das LG Mannheim wies in seinem Urteil vom 05.11.2010 – 7 O 79/10 die Klage ab. Es führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, außerdem verstehe der Verkehr die Bezeichnung „Park Hotel“ lediglich als Hinweis auf einen Hotelbetrieb gehobener Güte.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe vertrat in seinem Urteil vom 05.03.2012 – 6 U 189/10 die Auffassung, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass die Bezeichnung „Park Hotel“ den Eindruck erwecke, dass die Umgebung dieses Hotels einen parkähnlichen Charakter aufweist, eine gewisse Ruhe und Naturnähe ausstrahlt und sich so von einem städtisch-betriebsamen Umfeld absetzt. Da dies tatsächlich nicht der Fall ist, sei die Bezeichnung „Park Hotel“ irreführend und verstoße gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.
sj
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