Die Deutsche Post AG kann grundsätzlich nicht verhindern, dass in unmittelbarer Nähe ihrer eigenen Filialen oder Briefkästen auch Briefkästen ihrer Wettbewerber aufgestellt werden. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Damit scheitert die Deutsche Post AG mit ihrer Klage gegen den Briefzustelldienst „Brief24“, der rot lackierte Briefkästen in unmittelbarer Nähe von Filialen oder Briefkästen der Deutschen Post AG aufgestellt hatte.
Der BGH hat entschieden, dass selbst eine Verwechslungsgefahr keinen Unterlassungsanspruch begründet. Eine eventuelle Fehlvorstellung beruhe letztlich darauf, dass die Bevölkerung noch nicht daran gewöhnt sei, dass die Dienstleistung der Briefbeförderung nicht nur von der Deutsche Post AG, sondern auch von Wettbewerbern angeboten werde. Denn die roten Briefkästen von „Brief24″unterscheiden sich in ihrer Gestaltung klar von den gelben Briefkästen der Deutsche Post AG. Eine Herkunftstäuschung könne nicht mit einer Ähnlichkeit in Merkmalen begründet werden, die selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend seien, wie etwa Höhe und Grundfläche der Briefkästen. Zudem halte „Brief24“ mit der roten Farbe, dem auffällig anders gestalteten, runden Kastendeckel und der Beschriftung einen deutlichen Abstand zu den Briefkästen der Deutsche Post AG ein.
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