Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb.
Rechtsdurchsetzung in der Corona-Krise
Die Entwicklungen rund um die Ausbreitung des Corona-Virus, stellen die Unternehmen der Wirtschaft vor besondere Herausforderungen und bedeuten zum Teil existenzbedrohende Belastungen.
Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass gerade in derartigen Krisenzeiten ein Mindestmaß an Fairness und Lauterkeit im Wettbewerb erforderlich ist, um die Allokationsfunktion des Wettbewerbs und damit ein Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Angesichts der zum Teil massiven wirtschaftlichen Einschnitte für die Unternehmen verfolgt die Wettbewerbszentrale Rechtsverstöße im Wettbewerb seit Mitte März 2020 mit besonderem Augenmaß und spricht Abmahnungen nur in notwendigen Fällen aus, um etwaige Existenzerhaltungsmaßnahmen nicht durch Rechtsdurchsetzungsverfahren zu erschweren.
Gleichzeitig wird die Wettbewerbszentrale aber gegen schwerwiegende Rechtsverstöße im Wettbewerb wie gewohnt vorgehen. Insbesondere Unternehmen, die die Corona-Krise, ihre Auswirkungen und die Angst und Unsicherheit in der Bevölkerung mit unlauteren Mitteln zu Absatzzwecken auszunutzen versuchen, werden auch weiterhin von der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung in Anspruch genommen. (veröffentlicht: 25.03.2020)
Aktuelles
Das Landgericht Darmstadt, Az. 12 O 92/20, hätte darüber entscheiden müssen, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, dass der Fahrzeughersteller Škoda in den Betriebsanleitungen seiner Fahrzeuge nicht mehr die notwendigen Motorölspezifikationen für einen Ölwechsel oder zum (unbeschränkten) Nachfüllen von Motoröl angibt, wenn
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Werbung für ihre Leistungen und um Mitglieder ist Krankenkassen nach § 4a Absatz 3 SGB 5 ausdrücklich erlaubt. Der mit dieser Vorschrift abgesteckte Rahmen soll nun mit einer Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen (Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung – KKWerbeV) konkretisiert werden.
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In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln bestätigt, dass eine Influencerin Postings auf Instagram, als Werbung kennzeichnen muss, auch wenn sie für diese Beiträge keine Bezahlung erhalten hat (Urteil v. 19.02.2021, Az. 6 U 103/20).
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Die sog. Hauptuntersuchung (Fahrzeugprüfung nach § 29 StVZO zur Erlangung der Prüfplakette) ist eine staatsentlastende Tätigkeit für die ein spezielles Zuwendungsverbot gilt.
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Bei der Wettbewerbszentrale gehen regelmäßig Beschwerden gegen Sachverständige ein, die mit unzulässigen Aussagen über die Qualität und Verwendbarkeit ihrer Gutachten sowie das Leistungsspektrum ihrer Tätigkeit werben.
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Das OLG Koblenz hat die Klage der Wettbewerbszentrale gegen ein Unternehmen, das den Handel mit elektronischen Zigaretten (sog. E-Zigaretten) betreibt, abgewiesen
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Das Landgericht Mainz hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Energieversorgungsunternehmen verboten, den eigenen Erdgas-Tarif mit einer Ersparnis von bis zu 1.458,25 € gegenüber dem Grundversorgungstarif des örtlichen Grundversorgers zu bewerben
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