Reisen, Lifestyle & Fitness

Angabe der Reisedauer bei Flusskreuzfahrten

Zum Jahresende 2012 erreichten die Wettbewerbszentrale Beschwerden zu diversen Anbietern von Flusskreuzfahrten. Beschwerdegegenstand war jeweils die Angabe der Reisedauer. Ein Anbieter hatte z. B. für eine Donau-Kreuzfahrt deren Länge hervorgehoben mit „7 Tage“ angegeben.

Werbung mit Reisepreisabsicherung

Die werbliche Darstellung des Vorhandenseins der gesetzlich vorgeschriebenen Reisepreisabsicherung (§ 651 k BGB) im Zusammenhang mit der Bewerbung von Pauschalreisen war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Beschwerden an die Wettbewerbszentrale. Reiseveranstalter hatten in der Leistungsdarstellung zu Pauschalreisen neben den Details der Reise auf das Vorhandensein einer Reisepreisabsicherung hingewiesen.

Preiswerbung beim Verkauf von Flugtickets

Die Preisdarstellung beim Verkauf von Flugreisen ist durch den europäischen Gesetzgeber geregelt (Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008). Danach dürfen fakultative Zusatzkosten zu Flugreisen nur auf Opt-in-Basis dargestellt werden. Ferner muss der zu zahlende Endpreis inklusive sämtlicher obligatorisch anfallender Kostenpositionen ausgewiesen werden.

Reisepreisvorauszahlung 90 Tage vor Reisebeginn unzulässig

Mit Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 104/12 (Revision zugelassen) hat das OLG Köln einem Anbieter von Flusskreuzfahrten die Verwendung einer Vorauszahlungsklausel in den dortigen Reisebedingungen untersagt. In dieser Klausel hatte das Unternehmen festgelegt, dass der Reisende die Restzahlung auf den Reisepreis, die nach Anrechnung der bei Vertragsschluss zu leistenden Anzahlung 80 % betrug, 90 Tage vor Reisebeginn zu zahlen hatte. Die Wettbewerbszentrale hatte diesen sehr frühen Fälligkeitstermin als unangemessene Benachteiligung des vorleistungspflichtigen Kunden

EuGH entscheidet: Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugtickets eine Reiserücktrittsversicherung nicht voreinstellen

Die Praxis, dass Online-Portale beim Verkauf von Flugscheinen fakultative Nebenleistungen, insbesondere eine Reiserücktrittsversicherung mit einer Voreinstellung versehen hatten, die vom Kunden dann ausdrücklich im Wege des Opt-out abgewählt werden musste, hatte die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt. Auch die Wettbewerbszentrale hatte hierüber mehrfach –

Flugbuchungsportal www.fluege.de erneut vor Gericht: LG Leipzig verhängt Ordnungsgeld

Mit Beschluss vom 30.05.2012, Az. 02 HK O 1900/09 (nicht rechtskräfitg.) hat das Landgericht Leipzig gegen die Unister GmbH als Betreiberin des Internetbuchungsportals www.fluege.de ein Ordnungsgeld in Höhe von € 75.000,- verhängt.

Dem Unternehmen war rechtskräftig untersagt worden, im Rahmen des Buchungsformulars eine Reiseversicherung als Nebenleistung zu Flugbuchungen einzustellen, die der Kunde erst im Wege des Opt-out ausdrücklich abwählen konnte (siehe hierzu auch Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 30.08.2011 >>).

Die Bezeichnung „Park Hotel“ kann irreführend sein

Ein Hotelbetreiber führte in Freiburg sein Unternehmen unter der Bezeichnung „Park Hotel Stadt Freiburg“. Dieses Hotel liegt in einem gewerblich genutzten Umfeld zwischen Bahn und einer stark befahrenen innerstädtischen Verbindungsstraße. Ein Mitbewerber (Kläger) betreibt ebenfalls ein Hotel, und zwar seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung „Parkhotel Post“.

Preiswerbung für Ferienimmobilien: Endreinigung Die Zweite

Bereits im vergangenen Jahr hatte die Wettbewerbszentrale über Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienwohnungen berichtet (News der Wettbewerbszentrale: Preiswerbung für Ferienimmobilien muss Kosten für Endreinigung enthalten>>). Dabei hatte die Wettbewerbszentrale darüber berichtet, dass die separate Ausweisung obligatorischer Kostenpositionen etwa für die Endreinigung oder aber für sogenannte Buchungsgebühren wettbewerbswidrig ist

Reisepreisabsicherung bei Reiseveranstaltung durch Segelschulen

Verstöße gegen die reiserechtliche Verpflichtung zur Reisepreisabsicherung haben die Wettbewerbszentrale in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. So wurde schon vor geraumer Zeit gerichtlich geklärt, dass die Veranstaltung von Segeltörns, an denen interessierte Reisende in Form des sogenannten „Mitsegelns“ gegen Entgelt teilnehmen können, den Bestimmungen des Pauschalreiserechts und damit auch den Bestimmungen zur Reisepreisabsicherung unterliegen

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