Gebrauchte Artikel müssen als solche gekennzeichnet werden
In einer Klage eines Verbraucherschutzverbands vor dem LG München I ging es um die Frage, ob Amazon beim Angebot eines gebrauchten Smartphones dieses auch als gebrauchte Ware zu kennzeichnen habe (Urteil v. 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17).
Auf der Internetseite von Amazon Deutschland wurde ein gebrauchtes Smartphone von Amazon direkt angeboten.
