In einer Klage eines Verbraucherschutzverbands vor dem LG München I ging es um die Frage, ob Amazon beim Angebot eines gebrauchten Smartphones dieses auch als gebrauchte Ware zu kennzeichnen habe (Urteil v. 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17).
Auf der Internetseite von Amazon Deutschland wurde ein gebrauchtes Smartphone von Amazon direkt angeboten. Die auf der Seite zur Verfügung gestellten Kundeninformationen enthielten jedoch zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um ein gebrauchtes Produkt handelte. Dann ergänzte die Beklagte, Amazon EU S.A.R.L., die Produktinformationen um den Hinweis „Refurbished Certificate“. Einen Monat später erst enthielt die Produktinformation einen Hinweis auf den gebrauchten Zustand des Smartphones.
Das LG München I verurteilte die Beklagte zur Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1 Abs. 2, 5a Abs. 2 UWG. Der Zustand des Smartphones stelle eine wesentliche Information dar, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfe.
Dazu führte das Landgericht weiter aus, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher daran gewöhnt sei, dass bei zum Kauf angebotenen Waren allgemein zwischen gebrauchten und ungebrauchten Produkten unterschieden werde. Diese Information benötige der Verbraucher auch, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des Produkts beurteilen zu können. Ob ein Produkt gebraucht oder ungebraucht sei habe Einfluss auf den Zustand und die Lebensdauer. Außerdem könne die Gewährleistung eine andere sein.
Auch sei der Zusatz „Refurbished Certificate“ nicht geeignet, den Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft der angebotenen Ware zu informieren. Dieser sei bereits mit dem englischen Terminus „refurbished“ nicht vertraut. Auch gebe die wörtliche Übersetzung „wiederaufbereitetes Zertifikat“ keinen Aufschluss darüber, dass das Smartphone selbst gebraucht sei.
lk/ps/gb
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