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Krypto Crowdfunding: Keine Werbung mit einer Prüfung oder Auszeichnung durch die BaFin

Die Wettbewerbszentrale erhielt Beschwerden zu öffentlichen Aussagen eines Unternehmens, das basierend auf dem Geschäftsmodell von Kryptowährungen Crowdfunding-Projekte anbietet. Der Geschäftsführer des sogenannten „Start-up-Accelerator“ äußerte sich in einem im Internet veröffentlichten Interview zu den von seinem Unternehmen angebotenen Crowdfunding-Projekten dahingehend, dass er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Prädikat „erstes regulatorisch geprüftes ICO in Deutschland“ erhalten habe.

LED-Soffitten und Xenon-Brenner, die in prüfungspflichtige Leuchten von Fahrzeugen passen, sind selbst ebenfalls prüfungspflichtig und dürfen für eine Verwendung in Deutschland nur vertrieben werden, wenn ein E-Zeichen vorhanden ist

§ 22a Abs. 2 StVZO verbietet das Feilbieten bestimmter sicherheitsrelevanter seriengefertigter Fahrzeugteile, die nicht nach den vorgeschriebenen europäischen Normen (UN/ECE-Regelungen) geprüft sind und daher nicht die notwendige Prüfkennzeichnung (sogenanntes E-Zeichen) aufweisen, wenn die betreffenden Teile zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bestimmt sind. Zu den sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen zählen z. B. auch die Scheinwerfer, Brems- und Rücklichter, Seitenblinker, Standlichter und Kennzeichenleuchten eines Fahrzeuges.

Wer mit „Vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ wirbt, muss auch vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger sein

Das LG Essen hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Kfz.-Sachverständiger damit wirbt, dass er vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) anerkannt ist, tatsächlich aber vom Bundesverbund für Kfz-Sachverständigen Handwerk e.V. (BVkSH) anerkannt ist (Urteil v. 12.07.2018, Az. 43 O 16/18, n. rkr.).

Inwieweit müssen Autohersteller unabhängigen Marktteilnehmern Informationen zu Ersatzteilen zur Verfügung stellen? – BGH legt EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Euro5/6-VO (715/2007/EG) vorgelegt (Beschluss v. 21.06.2018, Az. I ZR 40/17 – Ersatzteilinformation). Er möchte wissen, ob die nach dieser Vorschrift den unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen seien und wie weit das in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbots reiche.

Geklagt hatte ein Branchenverband des Großhandels für Kraftfahrzeugteile gegen einen Kraftfahrzeughersteller. Die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge erhalten eine Fahrzeugidentifikationsnummer, unter welcher in einer Datenbank die im betreffenden Fahrzeug verbauten Komponenten gespeichert werden. Die Datenbank wird von einem mit der Beklagten konzernverbunden Unternehmen unterhalten.

Erscheinungsbild eines Messestandes entscheidend für Bestehen eines Widerrufsrechts

Der EuGH hat über die Frage entschieden, ob ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeit an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ i. S. d. Art. 2 Nr. 9 VRRL (2011/83/EU) fällt (Urteil v. 07.08.2018, Rs. C-485/17 – Verbraucherzentrale Berlin e. V./Unimatic Vertriebs GmbH.

Der BGH hatte dem EuGH i. R. e. Verfahrens über die Belehrungspflicht des Unternehmers über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Messekauf die Fragen vorgelegt, ob es

Gesundheitsbezogene Angaben: BGH legt EuGH Fragen zur Auslegung des Begriffs „Beifügen“ in Art. 10 Abs. 3 HCVO vor

Der BGH hat dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob einem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile bereits dann spezielle gesundheitsbezogene Angaben „beigefügt“ i. S. d. Art. 10 Abs. 3 HCVO (1924/2006/EG) sind, wenn ein Verweis auf der Vorderseite einer Umverpackung keinen eindeutigen Hinweis auf die zugelassenen Angaben auf der Rückseite enthält (Beschluss v. 12.07.2018, Az. I ZR 162/16 – B-Vitamine).

Einlösung fremder Rabattgutscheine – Wettbewerbszentrale spricht erneut Beanstandung – diesmal wegen Irreführung – aus

Die Entscheidung des BGH

Die Wettbewerbszentrale hat in einem vor dem BGH anhängigen Revisionsverfahren gegen die Drogeriemarktkette Müller Markt die Frage der Zulässigkeit der Einlösung fremder Rabattgutscheine geklärt. Der Bundesgerichtshof hatte die Einlösung von Gutscheinen anderer Unternehmen als grundsätzlich zulässig angesehen

Pflicht zur Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, aber nicht mit „100%“

Der EuGH hat über die Anforderungen an eine Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen entschieden (Urteil v. 05.07.2018, Rs. C-339/17).

In einem Verfahren vor dem LG Köln war der Verein für lauteren Wettbewerb e. V. gegen die Princesport GmbH vorgegangen. Diese habe nach Ansicht des Klägers bei der Bewerbung und beim Vertrieb von ausschließlich aus einer Faser bestehenden Textilerzeugnissen über das Internet die entsprechenden Anforderungen an Etikettierung und Kennzeichnung nicht beachtet.

Unzulässige Werbung mit Logo und Schriftzug eines Autohersteller durch eine Werkstatt, bei fehlendem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien

Das LG Rostock hat entschieden, dass die Werbung eines Autohauses mit dem „HYUNDAI“-Logo oder dem Schriftzug der Marke „HYUNDAI“ mit oder ohne Hinzufügung der Bezeichnung „SERVICE“ dann irreführend ist, wenn das Autohaus kein Vertragshändler oder Servicepartner des Autoherstellers ist. (Urteil v. 12.06.2018, Az. 6 HK O 95/17, n.rkr.).

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