Der BGH hatte bereits am 19.04.2018 über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbeblocker-Software „AdBlock Plus“ entschieden (Az. I ZR 154/16). Nun hat er auch die Entscheidungsgründe zu diesem Urteil veröffentlicht.
Die Klägerin, die Axel Springer AG, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihrer Internetseite zur Verfügung und finanziert dieses Angebot mit Werbung. Die Beklagte vertreibt die Software „AdBlock Plus“. Mit dieser kann Werbung, die auf einer sogenannten „Blacklist“ enthalten ist, auf Webseiten blockiert werden. Unternehmen haben aber die Möglichkeit ihre Werbung von der Blockade ausnehmen zu lassen, u. a. wenn sie die Beklagte am Umsatz beteiligen (sogenanntes „Whitelisting“). Die Klägerin sah diese Werbeblockade als gezielte Behinderung und aggressive Geschäftspraktik an.