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Jahreskonferenz 2019 der Wettbewerbszentrale

Die nächste Jahreskonferenz der Wettbewerbszentrale steht unter dem Motto: „Neue Herausforderungen für Unternehmen – schärfere Vorschriften und Sanktionen in Marketing & Vertrieb“. Sie findet am 14. und 15. Mai 2019 in Bad Homburg im KongressCenter des Kurhauses Bad Homburg statt.

Dabei haben wir folgende Themen im Fokus:

• DS-GVO in der Praxis: Erfahrungsbericht nach knapp einem Jahr …

Stellenangebot: Volljurist/Syndikusrechtsanwalt Wettbewerbsrecht

Wir suchen für den Standort München einen Volljuristen / Syndikusrechtsanwalt (m/w) Wettbewerbsrecht mit ersten beruflichen Erfahrungen im Wettbewerbsrecht (mind. 2 Jahre) in Rechtsanwaltskanzlei, im Verband oder Unternehmen in Vollzeit (Teilzeit ggf. möglich).

Über uns
Wir suchen Sie, also sollten Sie wissen, was wir tun: Die Juristen der Wettbewerbszentrale arbeiten an der Schnittstelle zwischen Wirtschaft (Unternehmen und Wirtschaftsverbände), Justiz und Politik: Die branchenübergreifende, unabhängige Selbstkontrollinstitution der Deutschen Wirtschaft (Mitglieder = über 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbände) ist unter anderem mit der Bearbeitung vielfacher Beschwerden und Anfragen zu den rechtlichen Anforderungen im Wettbewerb in den verschiedensten Branchen befasst.

Autohersteller muss in YouTube-Werbevideo für Personenkraftwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen machen

Dies ergibt sich aus einem aktuell veröffentlichten Urteil (v. 13.09.2018, Az. I ZR 117/15) des Bundesgerichtshofs (BGH). Hierin hat der BGH entschieden, dass weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo einen audiovisuellen Mediendienst i. S. v. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) darstellt. Denn nur, wenn ein solches Video als audiovisueller Mediendienst einzuordnen gewesen wäre, hätte eine Ausnahmeregelung gegriffen, wonach diese Pflichtangaben, die sich aus der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ergeben, entfallen wären.

Werbung mit „Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto“ unzulässig, wenn die Preise bei „Globus“ günstiger waren

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Discounter mit „Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto“ wirbt, wenn „Globus“ in dem beworbenen Zeitraum seine Preise herabgesetzt hatte und „Netto“ dieser Herabsetzung nicht gefolgt ist (Urteil v. 16.10.2018, Az. 3 U 761/18).

Eierlikör darf keine Milch enthalten

Eierlikör darf nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ tragen, wenn er keine anderen als die in Nr. 41 des Anhangs II Spirituosen-VO (110/2008/EU) genannten Bestandteile enthält. Das sind neben Alkohol nur hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig. Aromastoffe für eine mögliche Aromatisierung sind ebenfalls zulässig. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) letzte Woche (Urteil v. 25.10.2018, Az. C-462/17) entschieden.

In eigener Sache: Werbe und Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer – 3. Auflage ab sofort erhältlich.

Die Ansprache der Kunden in der Werbung hat auch im Zeitalter der Digitalisierung für die Fahrschulen große Bedeutung. Fahrschulunternehmer müssen dabei wissen, wie sie Ihre Dienstleistungen präsentieren und anbieten dürfen. Mit dem Praktikerhandbuch „Werbe- Und Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer“ wird das bisher von der Wettbewerbszentrale herausgegebene Werk „Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer“ mit dem DEGENER Verlag in Hannover fortgesetzt. Das aktualisierte Praktikerhandbuch

BGH veröffentlicht Entscheidungsgründe zu „AdBlock Plus“-Urteil

Der BGH hatte bereits am 19.04.2018 über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbeblocker-Software „AdBlock Plus“ entschieden (Az. I ZR 154/16). Nun hat er auch die Entscheidungsgründe zu diesem Urteil veröffentlicht.

Die Klägerin, die Axel Springer AG, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihrer Internetseite zur Verfügung und finanziert dieses Angebot mit Werbung. Die Beklagte vertreibt die Software „AdBlock Plus“. Mit dieser kann Werbung, die auf einer sogenannten „Blacklist“ enthalten ist, auf Webseiten blockiert werden. Unternehmen haben aber die Möglichkeit ihre Werbung von der Blockade ausnehmen zu lassen, u. a. wenn sie die Beklagte am Umsatz beteiligen (sogenanntes „Whitelisting“). Die Klägerin sah diese Werbeblockade als gezielte Behinderung und aggressive Geschäftspraktik an.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de