Am vergangenen Freitag hat die EU-Kommission die Ergebnisse einer EU-weit durchgeführten Überprüfung von insgesamt 560 kommerziellen Internetseiten vorgestellt. Betroffen von dem EU-weiten Website-Screening (sog. Sweep) waren Onlineshops, in denen Waren wie etwa Textilien, Dienstleistungen wie Tickets für Veranstaltungen und digitale Inhalte wie z. B. Computer-Software angeboten werden. Kern der Untersuchung waren die Darstellung von Preisen und Preisnachlässen sowie die Erfüllung verschiedener Informationspflichten, die auf EU-Recht basieren.
Die EU-Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass etwa 60 % der überprüften Internetseiten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Einhaltung von EU-Verbraucherschutzrecht aufwiesen, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise, wie Preise und Preisnachlässe dargestellt werden.
So sei beispielsweise auf etwa 31 % der Websites, auf denen Preisnachlässe angeboten wurden, die Berechnung des Preisnachlasses nicht nachvollziehbar gewesen. In weiteren Fällen habe es „keine genauen Angaben zu unvermeidbaren Zusatzgebühren für die Lieferung oder die Zahlungsweise sowie zu Buchungsgebühren und sonstigen Aufschlägen“ gegeben. Nach EU-Verbraucherrecht seien Anbieter verpflichtet, Preise einschließlich aller obligatorischen Kosten anzugeben, und wenn diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, müsse der Kunde zumindest ausdrücklich auf diese Kosten hingewiesen werden.
Auf etwa 30 % der geprüften Internetseiten habe die Darstellung der Informationen über das Widerrufsrecht Grund zur Beanstandung gegeben. Rund 59% der Seiten enthielten den vorgeschriebenen Link zur Plattform für Online-Streitbeilegung nicht.
Was ist der „Sweep“?
Der Sweep ist eine europaweit durchgeführte Marktüberwachungsaktion, den jedes Jahr die Europäische Kommission koordiniert und der im Rahmen des europäischen Behördennetzwerks durchgeführt wird. Ziel der Überprüfung ist es festzustellen, ob die EU-Verbraucherschutzvorschriften eingehalten werden. Jedes Jahr bezieht sich die Überprüfung auf unterschiedliche Branchen und Rechtsbereiche, z.B. in 2017 im Bereich Online-Kauf von Telekommunikationsdienstleistungen, in 2016 auf Vergleichswebsites für Reisedienstleister oder in 2015 auf die Verbraucherrechte-Richtlinie.
Durchführung des Sweeps in Deutschland
Der Sweep wird in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – als zentrale Verbindungsstelle für die europäische Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Verbraucherschutz nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz – koordiniert, wobei auch der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und die Wettbewerbszentrale an der jeweiligen Überprüfung mitwirken.
Im Rahmen des jüngsten Sweeps wurden für Deutschland insgesamt 40 Internetseiten vom BMJV, dem vzbv und der Wettbewerbszentrale auf mögliche Verstöße durchgesehen. Von den von der Wettbewerbszentrale geprüften 15 Internetseiten waren zehn ohne Beanstandung, in drei Fällen hat die Wettbewerbszentrale zum Beispiel Verstöße gegen das Irreführungsverbot oder mangelnde Transparenz bei Preisangaben beanstandet. Zwei Anbieter verpflichteten sich nach Abmahnung zur Unterlassung und änderten ihre Angebote entsprechend ab. Ein Verfahren läuft noch. In zwei weiteren Fällen hat die Wettbewerbszentrale die betreffenden Webseitenbetreiber im Wege eines formlosen Hinweises auf kleinere Verstöße aufmerksam gemacht.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung der EU-Kommission vom 22.02.2019 >>
jb/ug
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein