Home News Bei „gekauften“ Kundenbewertungen muss auf Entgeltlichkeit hingewiesen werden

Bei „gekauften“ Kundenbewertungen muss auf Entgeltlichkeit hingewiesen werden

Das OLG Frankfurt a. M. hat darüber entschieden, dass Drittanbieter auf Amazon ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben dürfen, ohne dass sie deutlich herausstellen, dass die Tester für diese Bewertungen einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben (Beschluss v. 22.02.2019, Az. 6 W 9/19, nicht rechtskräftig).

Das OLG Frankfurt a. M. hat darüber entschieden, dass Drittanbieter auf Amazon ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben dürfen, ohne dass sie deutlich herausstellen, dass die Tester für diese Bewertungen einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben (Beschluss v. 22.02.2019, Az. 6 W 9/19, nicht rechtskräftig).

Die Antragstellerin ist eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl. Die Antragsgegnerin bietet Drittanbietern, und damit von der Antragstellerin unabhängigen Verkäufern, an, Kundenrezensionen ihrer Produkte gegen Entgelt zu erstellen und zu veröffentlichen. Dazu vermittelt die Antragsgegnerin den Drittanbietern Tester, die das über Amazon erworbene Produkt bewerten und dieses im Regelfall im Anschluss behalten dürfen, ggf. gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils. Die Rezension wird dann über das Portal der Antragsgegnerin automatisch bei Amazon eingestellt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem LG Frankfurt a. M. war nicht erfolgreich (Beschluss v. 19.12.2018, Az. 2/6 O 469/18). Die hiergegen gerichtet Beschwerde vor dem OLG Frankfurt a. M. hatte Erfolg.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Antragsgegnerin keine „gekauften“ Kundenrezensionen auf Amazon veröffentlichen dürfe, wenn sie nicht gleichzeitig darauf hinweise, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden.

Dazu führte das OLG Frankfurt a. M. weiter aus, dass die Antragsgegnerin unlauter handle, wenn sie den kommerziellen Zweck der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, da der Verbraucher den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen nicht klar und eindeutig erkennen könne. Der Durchschnittsverbraucher gehe vielmehr davon aus, dass die Produktbewertungen grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt würden. Er erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive, wohl aber eine „authentische“ und eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Diesen Verbrauchererwartungen entsprächen die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen aber gerade nicht.

Weiterführende Informationen

Auch die Wettbewerbszentrale ist schon erfolgreich gegen „gekaufte“ positive Kundenbewertungen vorgegangen,
vgl. Pressmitteilung der Wettbewerbszentrale v. 28.11.2018

Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. im Volltext

(lk/es)

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