Alkoholkater ist als Krankheit anzusehen
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern soll, unzulässig ist. Ein solcher Kater sei als Krankheit anzusehen und die Werbung verstoße folglich gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 3, Abs. 4 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) (1169/2011/EU) (Urteil v. 12.9.2019, Az. 6 U 114/18, nicht rechtskräftig).