Die Wettbewerbszentrale hat in einigen Fällen sowohl Werbeaussagen als auch die Kennzeichnung von Verpackungen für E-Zigaretten beanstandet. In einem der Fälle verhandelte das Landgericht Essen bereits über eine Plakatwerbung für Liquids, auf der es hieß „Genuss ohne Reue“ sowie „apothekenreine Premium Liquids“. Am 25. Oktober 2019 wird das Urteil in dieser Sache erwartet (LG Essen, Az. 41 O 13/19).
Die Wettbewerbszentrale stuft die vorgenannten Aussagen als gesundheitsbezogen ein und hält diese somit für unzulässig, da das Tabakerzeugnisgesetz Werbeaussagen verbietet, die den Eindruck erwecken, der Genuss der Erzeugnisse sei gesundheitlich unbedenklich. Sie vertritt zudem die Auffassung, dass die Aussage „Genuss ohne Reue“ per se irreführend ist, weil E-Zigaretten nach Stellungnahmen u.a. des Deutschen Krebsforschungszentrums nicht gesundheitlich undenklich seien.
Tabakerzeugnisgesetz enthält Regeln für Werbung
Das TabakerzeugnisG enthält verschiedene Regelungen hinsichtlich Werbeinhalten und Werbemedien. So verbietet es über gesundheitsbezogene Aussagen hinaus generell Werbung im Internet für Tabakerzeugnisse. Für Inhaltsstoffe darf nicht mit Aussagen geworben werden, die die Vorstellung vermitteln, sie seien natürlich oder naturrein. Darüber hinaus müssen sich die Aussagen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale auch am Irreführungsverbot des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb messen lassen.
Die rechtlichen Probleme drehen sich um folgende Fragen:
Ist das Tabakgesetz überhaupt auf E-Zigaretten bzw. Liquids anwendbar? Bei bestimmten Regelungen ist dort nur die Rede von (klassischen) „Tabakerzeugnissen“, bei anderen von „Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen“; von letzterem sind auch E-Zigaretten umfasst. Hat der Gesetzgeber die Aufnahme von E-Zigaretten in einigen Regelungen schlicht vergessen? Und handelt es sich bei „Genuss ohne Reue“ um eine gesundheitsbezogene Angabe oder – so trägt es die Gegenseite vor – um die Beschreibung eines Lifestyles?
Retten E-Zigaretten Leben?
Beim LG Trier hat die Wettbewerbszentrale Ende Mai Klage gegen ein Unternehmen eingereicht, das auf Plakaten mit der Aussage warb „E-Zigaretten Leben Jetzt umsteigen“. Die Wettbewerbszentrale sieht in diesem Wortspiel den ihres Erachtens irreführenden Hinweis darauf, dass der Genuss von E-Zigaretten unbedenklich sei. Bisher hat das LG Trier noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (LG Trier, Az. 7 HK O 30/19).
Fehlerhafte Kennzeichnung beanstandet
Die Wettbewerbszentrale ist in den vergangenen zwei Jahren in insgesamt 12 Fällen gegen Werbung für E-Zigaretten vorgegangen. Ein Schwerpunkt der Beanstandungen bezog sich dabei auf die Verwendung gesundheitsbezogener Werbeaussagen wie oben dargestellt. Die überwiegende Zahl der Unternehmen verpflichtete sich außergerichtlich zur Unterlassung.
Ein anderer Schwerpunkt liegt in der fehlerhaften Kennzeichnung der Verpackungen oder Geräte. Nach dem TabakerzeugnisG dürfen E-Zigaretten nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel ein Beipackzettel mit Informationen zu gesundheitlichen Auswirkungen oder Warnhinweise für bestimmte Verbraucher, etwa Schwangere.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Christiane Köber
Landgrafenstr. 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121520
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de
Weiterführende Informationen
In der Datenbank der Wettbewerbszentrale (bitte Log-In eingeben!):
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag beim BUJ Summit ESG vertreten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig