„Entgegen der Meinung der Verleger garantiert das neue Urheberrecht den Schutz der Urheberund gestaltet einen fairen Rahmen für Nutzer und Verwerter im digitalen Zeitalter“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Es wäre hilfreicher, die Verlage kommunizierten den tatsächlichen Regelungsinhalt, anstatt durch falsche Darstellung Verwirrung zu stiften und zu einer nicht gesetzesgemäßen Benutzung geradezu einzuladen. Die Behauptung, dass Bibliotheken nach der Reform des Urheberrechts nur noch ein Lehrbuch oder eine Fachzeitschrift erwerben müssen, um Netzwerke aller deutschen Universitäten mit digitalen Kopien zu versorgen, ist falsch. Von Bibliotheken ist in der Regelung überhaupt nicht die Rede. Geplant ist lediglich, dass geschützte Werke mit den neuen Kommunikationstechnologien – insbesondere Intranets – von einer begrenzten Anzahl von Personen in Unterricht und Forschung genutzt werden können. Dafür erhalten die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung.“ Nach geltendem Recht darf ein Lehrer in seiner Klasse für den Unterricht Kopien eines wissenschaftlichen Aufsatzes an die Schüler verteilen. Künftig soll er den Schülern denselben Aufsatz auch am Bildschirm zugänglich machen dürfen, denn der neue § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG-E) passt das in der „Papierwelt“ geltende Urheberrecht dem digitalen Zeitalter an. Das Recht reagiert damit auf die zunehmende Ausstattung von Schulen mit Computern. Mit dieser Anpassung an die technischen Neuerungen ist keine Erweiterung der Nutzungsrechte verbunden. § 52a UrhG-E erlaubt zukünftig lediglich, dass Lehrer im Unterricht oder Wissenschaftler für die eigene wissenschaftliche Forschung kleine Teile von Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften über Computer nutzen dürfen. Der technische Begriff, mit dem der Gesetzentwurf diesen Vorgang umschreibt, heißt „öffentliche Zugänglichmachung“. Dieser Fachausdruck ist durch eine Richtlinie der Europäischen Union vorgegeben, die umgesetzt wird. Das heißt aber nicht, dass damit die Einstellung von Werken in das Internet erlaubt ist. Erlaubt wird nur, einem jeweils abgegrenzten Personenkreis die Nutzung zu ermöglichen, d. h. nur Schulklassen oder Forscherteams, nicht allen Mitarbeitern oder Studenten einer Universität. Und dies gilt auch nur, soweit diese Nutzung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Forschung, Wissenschaft und Bildung leben vom Informations- und Wissensaustausch. Knowledge-Management ist hier nur ein Schlagwort. Das hat schon das geltende Urheberrecht mit seinen Regelungen zum Forschungsgebrauch anerkannt. Und diese anerkannte gesetzgeberische Grundentscheidung wird für das digitale Zeitalter fortgeschrieben. „Die moderne Wissenschaft ist darauf angewiesen, effektiv zu kommunizieren und zu kooperieren. Das geschieht heute über Intranets und dieser Realität müssen wir uns stellen“, betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein