Wer mit dem Slogan „Internet zum Festpreis“ wirbt sollte auch nur einen einheitlichen Preis abrechnen
Die Werbung mit dem Slogan „Internet zum Festpreis“ ist irreführend (§ 3 UWG), wenn der Festpreis nur die monatliche Grundgebühr erfasst und nicht eindeutig erkennen lässt, dass daneben noch weitere nutzungsabhängige Kosten entstehen.