Der Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des neuen Rechtszustandes ausgesprochen, dass der von dem Verleger festgesetzte Endpreis der beim Bücherkauf zu entrichtende Barzahlungspreis ist und dass die Verleger und die Buchhändler gegen die Buchpreisbindung verstoßen, wenn sie davon abweichend einen Barzahlungsrabatt gewähren. Das Land Berlin, das nicht zu den Normadressaten dieses Verbots gehört, kann nach der Entscheidung entsprechend den deliktsrechtlichen Teilnahmeregeln als Störer auf Unterlassung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es einen Buchhändler oder Verleger vorsätzlich zur Einräumung von Preisnachlässen oder Barzahlungsrabatten zu bewegen sucht.