Der Begriff „Champ“ wird von den Verbrauchern nicht zwangsläufig mit der geographischen Herkunftsangabe „Champagner“ assoziiert. Das mussten zwei französische Organisationen erfahren, die in der unter anderem für Bier eingetragene Marke „Champ“ eine unlautere Rufausnutzung des geschützten französischen Schaumweins sahen. Ihre Löschungsklagen wies das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 7.8.2003 (Az. 6 U 86/01) teilweise ab, da die Kunden in der Biermarke „Champ“ allein die Abkürzung für das englische Wort „Champion“ sähen, ohne dabei gleich an „Champagner“ zu denken. Erfolg hatte die Löschungsklage aber, soweit sie sich auch gegen die Eintragung der Marke „Champ“ für die Waren Sekt, Schaumwein und Mischgetränke mit Sekt- oder Schaumweinanteil richtete. Denn hier erkenne der Kundenverkehr, dass die Marke durch die gewollte Assoziation zu „Champagner“ am Ruf der unter dieser Herkunftsbezeichnung bekannten Erzeugnisse teilhaben wolle.
Quelle: Lebensmittelzeitung vom 5.9.2003, S. 40
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Irreführende Werbung eines Hörakustikers mit einer Spitzenposition
-
Rückblick: Die Wettbewerbszentrale beim Internationalen Kongress der Liga in Bukarest
-
LG Darmstadt: Trotz bulgarischem Zeugnis Eintragung in Handwerksrolle nötig
-
Wettbewerbszentrale zur 12. GWB-Novelle: „Private Enforcement“ stärken
-
UWG erhält begrenzte EmpCo-Übergangsregel
