Der Betreiber einer Bar in Ostwestfalen, in der Prostituierten und ihren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, hat ein Anzeigenblatt verklagt, weil dieses in ihrem Anzeigenteil Kleinanzeigen veröffentlicht, in denen sexuelle Kontakte angeboten werden. Der Barbesitzer sah sich hierdurch wettbewerbsrechtlich eingeschränkt und hat von der Zeitung Unterlassung der Veröffentlichung dieser Anzeigen verlangt.
Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat der Klage – wie bereits zuvor das Landgericht Bielefeld – nicht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Barbetreiber nicht als klagebefugt angesehen, weil er aus wettbewerbsrechtlichen Normen keine Rechte herleiten könne. Er sei nicht unmittelbar verletzt, weil er zu dem Anzeigenblatt und den Prostituierten nicht in einem direkten Wettbewerbsverhältnis stehe. Während die Zeitung durch die Veröffentlichung der Anzeigen gewerbliche sexuelle Angebote fördere, biete der Kläger lediglich Räume zur Vermietung für sexuelle Kontakte an und verdiene am Verzehr der Besucher seiner Bar.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Az.: 4 U 63/03, Urteil vom 09.09.2003
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 09.09.2003
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