Lotto, Jackpot und Co.: OLG Hamm und OLG München bestätigen Werbeverbote
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az. I 4-U 198/09 das Urteil des Landgerichts Münster vom 02.10.2009, Az. 022 O 33/09 dahin gehend bestätigt, dass bei der Bewerbung der Lotterie „Lotto“ auf Aufstellern, die vor Lottoannahmestellen platziert werden, die Höhe des möglichen Gewinns (Jackpot) nicht blickfangmäßig herausgestellt werden darf.