Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24.06.2010, Az. I ZR 88/09 die Nichtzulassungsbeschwerde des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 30.04.2010, Az. 29 U 5351/08 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte – wie bereits das Landgericht München in 1. Instanz – dem Freistaat auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten, für seine 9 Spielbanken wie nachfolgend abgebildet zu werben:
Mit diesem Plakat hatte der Freistaat für den Besuch der Spielbanken an Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie auf Litfaßsäulen geworben und dadurch gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert.
Eine solche Aufforderung verstößt jedoch nach – nunmehr durch den BGH bestätigter – Auffassung der Wettbewerbszentrale gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages. Danach darf Werbung für öffentliches Glücksspiel sich lediglich auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Die hier beanstandete Werbung „TATENDRANG“ jedoch stellt den Besuch einer Spielbank als positives Ereignis dar und fordert den Betrachter dazu auf, an diesem Erlebnis teilzuhaben. Dies zeigen die Formulierungen „Tatendrang“, „aufregende Momente … in einer Spielbank“, „aufregend anders“ und „die Abbildung einer sehr attraktiven Frau in tief dekolletiertem und hoch aufgeschlitzten Abendkleid“, wie bereits das Landgericht München I in der ersten Instanz festgestellt hatte.
Dieser Bewertung hatte sich das Oberlandesgericht München angeschlossen und in seiner Entscheidung zusätzlich hervorgehoben, dass die Werbekampagne in dem eigenen Magazin der Bayerischen Spielbanken u.a. wie folgt kommentiert werde: „… erzählt vom knisternden Augenblick, bevor man das Casino betritt, von der Vorfreude auf einen außergewöhnlichen Abend, eingefangen in mondänen und sinnlichen Bildern“ und dass dabei die „Lady in Black“ mit ihrer „atemberaubenden Ausstrahlung“ fungiere.
Das Gericht hatte die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde des Freistaates Bayern hiergegen wurde nunmehr vom BGH zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
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