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Teilnahmebescheinigungen nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 Gewerbeordnung im Bewachungsgewerbe

Ein Sicherheitsunternehmen hatte Personen, welche eine berufliche Tätigkeit im Bereich des Bewachungsgewerbes aufnehmen wollten, die Teilnahme an Lehrgängen bzw. Vorbereitungslehrgängen für die Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe angeboten und auch durchgeführt. Hierüber wurden dann „Zertifikate“ bzw. „Teilnahmebescheinigungen“ über die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 4 Gewerbeordnung „Bewachungspersonal“ ausgestellt, die in der Gestaltung dem amtlichen Muster der Anlage 1 der Bewachungsverordnung nachempfunden waren.

Inverkehrbringen von nicht verkehrsfähigen Pressklemmen

Nach der europäischen Norm EN 13411-3 dürfen Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese die europäischen Sicherheitsanforderungen erfüllen und entsprechend mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Alupressklemmen müssen dabei als nahtlose Hohlprofile hergestellt werden. Nicht zulässig ist der Vertrieb von Pressklemmen, die entgegen der EN 13411-3 nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist.

Irreführende Preiswerbung von Stromanbietern

Der Wettbewerbszentrale sind im ersten Quartal 2011 zahlreiche Beschwerden über zwei Stromanbieter zugegangen, die nach dem 15. Oktober 2010 – an diesem Tag wurde die Anhebung der EEG-Umlage um rd. 1,5 ct/kWh zum 1. Januar 2011 angekündigt – mit vergleichsweise günstigen Strompreisen geworben haben. Angelockt von diesen Preisen und der entsprechend guten Platzierung bei Vergleichsportalen im Internet entschieden sich Ende 2010 viele Verbraucher für einen Wechsel zu diesen Stromanbietern. Nach Vertragsschluss und noch vor Beginn der Stromlieferung Anfang 2011 wurde ihnen jedoch mitgeteilt, dass die Strompreise aufgrund der angehobenen EEG-Umlage erhöht werden.

„Made in Germany“ und „Produziert in Deutschland“ bei Bestecksets

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.07.2010, Az. 2a O 12/10 zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die Aussagen „Made in Germany“ und
„Produziert in Deutschland“ unzulässige geografische Herkunftsangaben nach § 127 MarkenG darstellen und irreführend sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wenn sie im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Bestecksets verwendet werden, bei denen die Messer im Wesentlichen in China und nicht in Deutschland hergestellt werden.

„Bambus“ und „Spunpolyester“ für textile Bekleidung (Fortsetzung)

Am 17.01.2011 hatten wir über ein Urteil des LG Heilbronn zur Verwendung der Rohstoffgehaltsangabe „Bambus“ und “Spunpolyester“ für textile Bekleidung berichtet (News der Wettbewerbszentrale: ”LG Heilbronn untersagt Verwendung der Rohstoffgehaltsangabe „Bambus“ und „Spunpolyester“ für textile Bekleidung“ ).

Die Gegenseite hatte zwischenzeitlich Berufung eingelegt. Das OLG Stuttgart (Az. 23 O 90/09) hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es der vom Landgericht vertretenen Auffassung in allen relevanten Punkten folgen wird. Insbesondere hat das Gericht die

Aussage „Röstung über offenem Feuer“ irreführend, wenn Kaffee in Trommelröster durch Gasflammen erhitzt wird

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat durch Beschluss vom 08.04.2011, Az. 4 U 173/10 die Berufung einer Kaffeerösterei gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28.09.2010, Az. 1 HK O 24/10 zurückgewiesen, mit dem der Kaffeerösterei die Verwendung der Aussage „behutsame Röstung über offenem Feuer“ für die Röstung von Kaffee in einem Trommelröster untersagt worden war. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte bereits mit Hinweisbeschluss vom 28.02.2011 ausgeführt, dass es beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln setzt Zertifizierung durch Öko-Kontrollstelle voraus

Die Wettbewerbszentrale hat aufgrund von Beschwerden mehrere Online-Händler abgemahnt, die im Internet Bio-Lebensmittel anbieten, ohne selbst den Kontrollen einer zuständigen Öko-Kontrollstelle zu unterliegen. Eine entsprechende Zertifizierung ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Derjenige, der sich den gesetzlichen Vorgaben entzieht, verschafft sich damit einen Wettbewerbsvorteil. Die Mehrzahl der Händler wird sich aufgrund der Beanstandung zertifizieren lassen, die anderen nehmen die Bio-Produkte aus ihrem Sortiment.

„Goldankauf zum Spitzenpreis“

Die Wettbewerbszentrale erhält derzeit vermehrt Beschwerden über Anzeigen, in denen für den Ankauf von Gold, insbesondere von Zahngold und Schmuck geworben wird. In der Anzeige eines Juweliers hieß es wie folgt:

„Goldankauf zum Spitzenpreis p.G.Fg. … 333er 16,– € … 585er 21,50 € … Zahngold gelb 18,– € …“.

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