Heute treten die geänderten Bestimmungen der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraft-stoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV) in Kraft. Kernelement der Änderung sind die CO2-Effizenzklassen verbunden mit einer farbigen Energieeffizienzskala, ähnlich der bei den Haushaltsgeräten, die ab jetzt zusätzlich zum Kraftstoffverbrauch (= l/100 km bei Benzin/Diesel bzw. kg/100 km bei Gas) und den CO2-Emissionen von Fahrzeugherstellern und -händlern bei der Werbung für den Verkauf und das Leasen neuer Personenkraftfahrzeuge nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 der Pkw-EnVKV angegeben werden müssen. Die Energieeffizienzklassen werden auf der Grundlage der CO2-Emissionen in Relation zur Masse eines Fahrzeuges ermittelt und reichen von A+ bis G. Zusätzlich zu den mit Benzin, Diesel und Gas betriebenen Fahrzeuge sind ab jetzt auch reine Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge von der Pkw-EnVKV erfasst. Ziel der Änderung ist, den Verbraucher noch umfassender über die Umweltfreundlichkeit eines Fahrzeuges zu informieren. Nach wie vor betrifft die Pkw-EnVKV nur Neufahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als 8 Sitzen + Fahrersitz (= 9 Sitze insgesamt).
Bei der Imagewerbung müssen vor allem Hersteller darauf achten, dass die Kennzeichnungspflicht nach der Pkw-EnVKV nur noch dann entfällt, wenn ausschließlich für die Fabrikmarke geworben wird, z.B. für Audi, BMW, Mercedes oder VW, nicht aber bei der Werbung für die Baureihe einer Fabrikmarke wie z.B. für VW Golf, Mercedes C-Klasse, BMW 3-er Reihe oder Audi A4, wie es bislang der Fall war.
Mit dem sogenannten „virtuellen Verkaufsraum“, der sich an den Verkaufsraum im Autohaus anlehnt, soll schließlich die Informationslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden ist, dass immer mehr Verbraucher Fahrzeuge im Internet aussuchen und teils selbst konfigurieren.
Händler und Hersteller, die die geänderten Bestimmungen der Pkw-EnVKV nicht beachten, laufen Gefahr, abgemahnt und, falls sie wegen eines Verstoßes gegen die ursprüngliche Fassung bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, je nach Formulierung der „verbotenen“ Handlung auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen zu werden.
Der aktuelle „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch mit CO2-Effizienzklassen“ steht bereits seit dem 21.11.2011 auf den Internetseiten der DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH (www.dat.de) zur Verfügung. Er weist lediglich die Energieeffizienzklassen jeweils des Basismodells eines Fahrzeuges auf. Das tatsächliche Energieeffizienzlabel hängt individuell von den CO2-Emissionen und dem Gewicht des konkreten Fahrzeuges ab. Die maßgebenden Informationen müssen dem zum Fahrzeug gehörenden COC-Papier (= Certificat of Conformity) entnommen werden. Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) hat unter der Internetadresse www.pkw-label.de eine Routine eingestellt, über die Hersteller und Händler das individuelle Energieeffizienzlabel eines Fahrzeuges erstellen und ausdrucken können.
sp
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