Den Werbemöglichkeiten und der Kreativität der Werbung Treibenden scheinen keine Grenzen gesetzt. Im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen stellte die Polizei in einer Region Baden-Württembergs fest, dass auf amtlichen Kennzeichen verschiedener Fahrzeuge Werbeaufkleber angebracht waren. Am linken äußeren Rand des Nummernschildes, dort wo auf blauem Grund das Landeskennzeichen „D“ angebracht ist –
– befand sich zugleich ein Werbeaufkleber in Form einer Fahrzeugsilhouette in dem „Kreis der goldenen Sterne“ (= Symbol für die Solidarität und Harmonie zwischen den europäischen Völkern), wie nachstehend einkopiert:
Die polizeilichen Ermittlungen bei den Fahrzeughaltern führten zu dem Ergebnis, dass diese die Werbung auf dem Nummernschild nicht angebracht hatten. Die Fahrzeugsilhouette, die Bestandteil des Logos eines Autohauses ist, war von Mitarbeitern eines Autohauses z. B. während einer Inspektion aufgeklebt worden. So nutzte das Autohaus nicht nur die Nummernschildumrahmung als Werbefläche sondern auch das amtliche Kennzeichen selbst.
Eine solche Werbung ist unlauter und stellt eine unzumutbare Belästigung dar (§ 7 Abs. 1 UWG). Denn der Fahrzeughalter muss sich gegenüber der Polizei für die unzulässige Werbung auf dem Nummernschild seines Fahrzeugs rechtfertigen. Nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes dürfen an einem Kraftfahrzeug angebrachte amtliche Kennzeichen nicht verändert werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG). Neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für die Fahrzeughalter und die eine solche Werbung initiierenden Autohäuser hat die Wettbewerbszentrale verschiedene lauterkeitsrechtliche Ansprüche und zwar auf Unterlassung, Auskunft und Beseitigung gegen das Autohaus geltend gemacht.
In einem ersten Schritt hat das Autohaus eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts abgegeben, künftig keine solchen Werbeaufkleber mehr auf amtliche Kennzeichen ihrer Kunden anzubringen. In einem zweiten Schritt hat der Inhaber des Autohauses Auskunft über die in den letzten Jahren verkauften Neuwagen erteilt und die Beseitigung der Aufkleber bei dem nächsten Werkstattaufenthalt der Fahrzeuge zugesichert.
Soweit – wie allgemein üblich – auf der Nummernschildumrahmung der Name des Autohauses, der Ort und die Telefonnummer angebracht sind, stellt dies keinen Wettbewerbsverstoß dar. Hierbei handelt es sich um frei nutzbare Werbeflächen der Fahrzeughändler oder –hersteller, zumal solche Kennzeichenhalter regelmäßig von den Händlern gesponsert werden und diese nicht Bestandteil des amtlichen Kennzeichens sind.
ao
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein