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Genussrechte bieten keine maximale Sicherheit

Ein Kapitalanlagenanbieter im Bereich von regenerativen Energien warb in seinen Verkaufsprospekten für den Erwerb von Genussrechten unter Hinweis auf eine „maximale Sicherheit“ sowie mit Hinweisen auf eine mögliche hohe Wertstabilität und Sicherheit auch bei steigender Inflation. Mit Urteil vom 05.09.2012, AZ 6 U 14/11, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht diese Form der Werbung für Genussrechte als irreführend untersagt.

Irreführende Preiswerbung von Lebensmittelmärkten

Zwischenzeitlich ist es üblich, dass Lebensmitteldiscounter Teile ihrer Ladenfläche an selbstständige Metzgereien oder Bäckereien untervermieten.

Für Produkte dieser selbstständigen Untermieter wird von den Lebensmitteldiscountern in den Werbeprospekten regelmäßig mitgeworben. Kunden können vielfach aus der Gestaltung der Prospekte nicht erkennen, ob die angebotenen Produkte dem Discounter oder aber dem Untermieter zuzuordnen sind. Auch im Ladenlokal selbst ist es oft nicht möglich zu erkennen, ob es sich um einen selbstständigen Untermieter handelt, da vielfach auch die Abrechnung des Untermieters an der allgemeinen Discounterkasse durchgeführt wird.

Auch Stararchitekten sind an die HOAI gebunden

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 29.05.2012 – 10 O 142/11 (nicht rechtskräftig) festgestellt, dass auch namhafte Künstler an die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gebunden sind. Allein der Umstand, dass die Planungsleistungen von einem renommierten „Stararchitekten“ erbracht wurden, stelle keine außergewöhnliche Leistung im Sinn des § 4 Abs. 3 HOAI a.F. dar, die eine Überschreitung der Höchstsätze nach der HOAI rechtfertigt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Architekten- oder Ingenieurverträgen

Die Wettbewerbszentrale erhält immer wieder Anfragen und Beschwerden, die sich auf Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Architekten- und Ingenieurverträgen beziehen.

Gegenstand einer aktuellen Beschwerde war ein Vertrag zwischen einer Bauträgergesellschaft und einem Architekten, in dem sich unter dem Punkt „Vergütung“ folgende Regelung befand:

Bundesgerichtshof erklärt die Bezeichnung „Biomineralwasser“ für zulässig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.09.2012 (I ZR 230/11) entschieden, dass die Bezeichnung „Biomineralwasser“ für ein natürliches Mineralwasser nicht irreführend ist. Damit folgte er einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, gegen das die Wettbewerbszentrale Revision eingelegt hatte. Das auf den Flaschen angebrachte, selbst geschaffene Bio-Siegel beurteilte der Bundesgerichtshof allerdings als unzulässige Nachahmung des amtlichen Bio-Siegels.

Irreführende Werbung mit „Schiffs-Sternen“

Im Touristiksektor existieren zahlreiche Gütesicherungssysteme, nach deren erfolgreichem Durchlaufen die Berechtigung zur Führung einer bestimmten Anzahl von Sternen erteilt wird. Zu nennen sind hier insbesondere die Bereiche Reisebusse, Hotellerie sowie Ferienimmobilien.

Wird für Kreuzfahrten mit Hinweisen auf eine Sterne-Kategorisierung geworben, etwa durch Aussagen wie „5-Sterne-Komfort auf dem schönen Schiff …“, so nimmt der Verbraucher angesichts der seit Jahren am Markt eingeführten Gütesicherungssysteme für die genannten Bereiche an, dass die dem Kreuzfahrtschiff zugedachten Sterne ebenfalls auf einer solchen Gütesicherung beruhen.

EuGH: Werbung für „bekömmlichen“ Wein ist unzulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Bezeichnung „bekömmlich“ für einen Wein gegen die Verordnung (EG) 1924/2006, die so genannte Health Claims Verordnung, verstößt (Urteil vom 6. September 2012, Az. C 544/10). Kläger in dem Verfahren ist eine Winzergenossenschaft in Rheinland-Pfalz. Sie vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter Bezeichnung „Edition mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“. Im Hinblick auf die Säurereduzierung trugen die Weinflaschen den Aufdruck „Edition mild bekömmlich“. Auch im Preisverzeichnis wurde der Wein als „bekömmlich“ bezeichnet.

Umschulungsangebot zum Berufskraftfahrer durch einen Bildungsträger ist keine Fahrschulwerbung

Ein Bildungsträger bot in einer Zeitungsanzeige für Arbeitslose verschiedene Umschulungsmöglichkeiten in der Logistikbranche an. Angeboten wurden insbesondere Umschulungen für Kurier- und Servicefahrer, aber auch Berufskraftfahrer. In der Zeitungswerbung wurde darauf hingewiesen, dass die Ausbildungen jeweils mit Praktikum und vielen Zusatzleistungen angeboten werden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend im Sinne von § 5 UWG, weil nach ihrer Auffassung durch die Werbeanzeige der Eindruck erweckt würde, dass der Bildungsträger Leistungen einer Fahrschule anbiete

Vertragsstrafe wegen unzureichender Anzeigenkennzeichnung

Das Gebot der eindeutigen Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Wirtschaftswerbung ist nicht nur in den Pressegesetzen der Bundesländer geregelt, sondern auch zentraler Bestandteil des UWG (§ 4 Nr. 3; Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3).

Für redaktionell gestaltete Werbeanzeigen bedeutet dies, dass diese für den Durchschnittsbetrachter eindeutig erkennbar als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen sind.

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