Das in der Werbeanzeige eines Immobilienmaklers enthaltene „eindeutige Provisionsverlangen“ kann die Grundlage für die Provisionspflicht bilden und den Erwerber der Immobilie zur Zahlung der Maklercourtage verpflichten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem neueren Urteil entschieden (Urteil vom 03.05.2012, Az. III ZR 62/11).
Ein gewerblicher Immobilienmakler hatte im Internet-Portal „immobilienScout24“ ein Baugrundstück mit Grundstücksgröße und Kaufpreis sowie mit dem Hinweis „Provision 7,14 %“ zum Kauf angeboten. Ein Kaufinteressent nahm aufgrund dieser Anzeige Kontakt mit dem Makler auf. Bei der Grundstücksbesichtigung unterschrieb der Kaufinteressent ein Formular mit der Überschrift „Objektnachweis und Maklervertrag mit Kaufinteressenten“, das die Provisionsabrede über 7,14 % enthielt. Nach Erwerb des Grundstücks hatte der Käufer den Maklervertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und die Zahlung abgelehnt, da der Makler die Unterschrift erschlichen habe, denn er habe erklärt, die Unterschrift diene lediglich dem Nachweis der Vermittlung und nicht dem Abschluss eines Maklervertrags. Der BGH wies diese Argumentation zurück.
Zunächst ruft der BGH seine Rechtsprechung in Erinnerung, wonach ein Kaufinteressent noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision erklärt, wenn er sich an einen Makler wendet, der mit Werbeanzeigen für konkrete Immobilien im Geschäftsverkehr auftritt. Eine Provisionsabrede durch schlüssiges Verhalten (§ 652 BGB) komme damit noch nicht zustande, selbst dann nicht, wenn der Kaufinteressent zusammen mit dem Makler das Verkaufsobjekt besichtige. Anders sei jedoch der Fall zu beurteilen, dass der Makler neben dem Kaufpreis ausdrücklich und unmissverständlich darauf hinweise, dass im Erfolgsfall eine Käuferprovision zu zahlen sei. Ein derartiges „eindeutiges Provisionsverlangen“ liegt nach Auffassung des BGH vor, wenn der Makler in einem Inserat sein Provisionsverlangen bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Dies sei im konkreten Fall dadurch geschehen, dass er bereits in seiner Anzeige in dem Internet-Portal „immobilienScout24“ auf die Provisionspflicht und die Höhe der anfallenden Provision hingewiesen habe.
Der Fall zeigt, dass in Bezug auf den Abschluss von Maklerverträgen über Immobilien bereits in der Werbung enthaltene Hinweise zu einer Provisionspflicht Grundlage für eine spätere Zahlungspflicht des Käufers bilden können.
wn
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