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EuGH: Werbung mit einem vermeintlichen Gewinn ist unzulässig

Wer kennt sie nicht, die Werbung mit dem Hinweis „ Sie haben gewonnen“. Diese Art der Werbung ist nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) unzulässig, wenn der Verbraucher für die Entgegennahme des Gewinns noch Kosten übernehmen muss, auch wenn sie nur geringfügig sind. Es handelt sich dabei um eine aggressive Praktik (Urteil in der Rechtssache C-428/11).

Wer kennt sie nicht, die Werbung mit dem Hinweis „ Sie haben gewonnen“. Diese Art der Werbung ist nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) unzulässig, wenn der Verbraucher für die Entgegennahme des Gewinns noch Kosten übernehmen muss, auch wenn sie nur geringfügig sind. Es handelt sich dabei um eine aggressive Praktik (Urteil in der Rechtssache C-428/11).

Im konkreten Fall hatten Werbende Verbraucher durch individuelle Briefe, Rubbelkarten und andere Werbebeilagen, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt wurden, darüber informiert, dass sie einen Preis gewonnen hätten. Um zu erfahren, was sie gewonnen haben, mussten die Verbraucher eine teurer Mehrwertnummer anrufen oder einen Mehrwert-SMS-Dienst nutzen.

Bei einem anderen Gewinn, einer Mittelmeerkreuzfahrt, musste der Verbraucher u. a. die Versicherung, einen Zuschlag für eine Einbett- oder Zweibettkabine, Verpflegungskosten sowie Hafengebühren bezahlen. So hätten zwei Paare für die Teilnahme an dieser Kreuzfahrt 399 GBP pro Person aufwenden müssen.

Der EuGH stellt klar, dass solche aggressiven Praktiken auch dann verboten sind, wenn dem Verbraucher für die Inanspruchnahme des Preises verschiedene Vorgehensweisen angeboten werden, selbst wenn eine von ihnen gratis ist.

Weitere Informationen

Pressemitteilung Nr. 133 des EuGH >>

cb

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