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Botox war gestern… Landgericht verbietet Werbung für Botox-Party bei Zahnärzten

„Tuppern war gestern…“ – unter diesem Motto luden zwei Zahnärzte ihre Patienten zu einer Botox-Party ein. Bei Botox handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament mit erheblichen Nebenwirkungen, das in den letzten Jahren allerdings vermehrt zur Faltenbehandlung eingesetzt wird.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Anzeige unter mehreren Gesichtspunkten: Werbung dieser Art vermittelt nach ihrer Auffassung den Eindruck einer geselligen Veranstaltung ähnlich einer „Tupper-Party.“ Die Wirkung von Botox wird verharmlost, obwohl allein in der sogenannten Roten Liste, dem Arzneimittelverzeichnis, die Gegenanzeigen, Anwendungsbeschränkungen, Nebenwirkungen und Warnhinweise mehr als zwei Spalten einnehmen.

OLG Frankfurt hält Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen im selektiven Vertriebssystem für zulässig

Ein Hersteller von Markenprodukten kann Händlern in einem Liefervertrag zu einem selektiven Vertriebssystem verbieten, die Waren über Internetplattformen wie Amazon zu verkaufen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt laut Pressemittelung vom 22.12.2015 entschieden (Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart) – nicht rechtskräftig).

Eine Sportartikelfachhändlerin hatte gegen eine Herstellerin von Markenrucksäcken auf Belieferung geklagt. Das Herstellerunternehmen hatte die Belieferung in seinen Vertriebsverträgen davon abhängig gemacht, dass Händler einem Verbot des Vertriebs über die Internetverkaufsplattform Amazon zustimmte. Die Klage war in diesem Punkt erfolglos.

EuGH: Über das Verhältnis der Health-Claims-Verordnung zur Mineralwasserrichtlinie in Bezug auf den Natriumgehalt – Zur Beurteilung wann oder ob ein Mineralwasser natriumarm ist

Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 17.12.2015, Az. C-157/14), dass bei der Beurteilung, ob ein natürliches Mineralwasser sich für eine „natriumarme Ernährung eignet“ oder „natriumarm/kochsalzarm“ ist, nicht nur der Gehalt an Natriumchlorid (Kochsalz) berücksichtigt werden darf, sondern der Gehalt von Natrium in all seinen vorhandenen chemischen Formen geringer sein muss als 20 mg/l, andernfalls sei die Angabe irreführend. Zudem darf ein natürliches Mineralwasser nicht mit „sehr natriumarm/kochsalzarm“ beworben werden.

Wettbewerbszentrale empfängt chinesische Wirtschaftsdelegation

Am 18.Dezember hat die Wettbewerbszentrale eine Delegation, bestehend aus hochrangigen Wirtschaftsvertretern der Provinz Jilin aus dem Nordosten der Volksrepublik China, in Bad Homburg empfangen.

Rechtsanwältin Christiane Köber und Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, beide Mitglieder der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, stellten den Gästen aus China das System der Selbstkontrolle und Durchsetzung der Regeln über den fairen Wettbewerb an zahlreichen Beispielen aus der Praxis dar.

LG Mainz untersagt irreführende Werbung eines Warenhauses

„20% Rabatt auf ALLE Schuhe in unserer Schuhabteilung“. LG Mainz untersagt irreführende Werbung eines Warenhauses.

Das LG Mainz hat mit Urteil vom 27.10.2015 (Akz. 10 HK O 12/15) einem großen Warenhaus die Werbeankündigung“20% auf ALLE Schuhe in unserer Schuhabteilung, auch auf reduzierte Modelle. Der Rabatt wird an der Kasse abgezogen“ untersagt, weil tatsächlich nicht alle Schuhe von Rabattierung betroffen waren.

Bundestag beschließt Verbandsklagebefugnis bei Datenschutzverstößen

Der Bundestag hat am 17. Dezember 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (BT-Drucks. 18/4631) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 18/6916) beschlossen. Durch die Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) >> sollen Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern das Recht erhalten, gegen Datenschutzverstöße von Unternehmen vorzugehen.

Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht bei der Kennzeichnung und Bewerbung von veganen und vegetarischen Lebensmitteln – Verwendung von Begriffen wie „Käse“ oder „Milch“ sind nicht erlaubt

Die Nachfrage nach veganen und vegetarischen Lebensmitteln steigt rasant. Der Markt für derartige Produkte boomt. Rechtlich sind die Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ nicht definiert. Art. 36 Abs. 3 b) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) sieht vor, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte für die Anforderungen von freiwillig bereitgestellten Informationen über die Eignung des Lebensmittels für Vegetarier oder Veganer erlässt. Bisher ist dies nicht geschehen. Einige Lebensmittel sind mit dem „V-Label“ gekennzeichnet, das vom Vegetarierbund Deutschland e.V. vergeben wird

BGH: Auch bei in der Arztpraxis angewendeten Arzneimitteln gilt das Zuweisungsverbot zwischen Apotheker und Arzt

Mit seiner erst in der vergangenen Woche veröffentlichten Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof (BGH) seine strenge Linie hinsichtlich Zuweisungen von Patienten beziehungsweise Rezepten fort (BGH, Urteil vom 18.06.2015, I ZR 26/14).

Geklagt hatte ein Apotheker gegen seinen Mitbewerber, der verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Hepatitis C direkt in einer Arztpraxis abgab; umgekehrt leitete die Arztpraxis die Rezepte direkt an die Apotheke weiter. Die Patienten, die mit dieser Vorgehensweise einverstanden waren, mussten die Apotheke selbst also gar nicht aufsuchen.

Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung – Wettbewerbszentrale beanstandet TV-Spots – Beschwerden aus der Wirtschaft führten zur Aufdeckung von Verbrauchertäuschung

Die Wettbewerbszentrale ist jüngst gegen mehrere TV-Spots vorgegangen, in denen in irreführender oder sonst wettbewerbswidriger Weise für Arzneimittel geworben wurde. Die Beschwerden über die Wettbewerbsverstöße hatte die Wettbewerbszentrale zuvor aus der Wirtschaft selbst erhalten. Häufig sind Einhaltung der Wettbewerbsregeln und Sicherung fairen Wettbewerbs ohne die Selbstkontrolle der Wirtschaft nicht möglich.

Rechtsvergleichende Vorstellung der Tätigkeit der Wettbewerbszentrale bei der Universität St. Gallen (Schweiz)

Im Rahmen eines an der Universität in St. Gallen (Schweiz) angebotenen Kurses unter dem Titel „Marketing- und Wettbewerbsrecht“ stellte Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, am 09.12.2015 deren Tätigkeit vor.

Anhand von aktuellen Fällen der Wettbewerbszentrale zeigte Rechtsanwalt Breun-Goerke

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T: +49 6172 12150
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