Tesla-Werbung mit „Autopilot“ – Mündliche Verhandlung vor dem OLG München am 07.10.2021
Das LG München I hatte Tesla eine Werbung u. a. mit der Angabe „Autopilot/Inklusive“ wegen Irreführung untersagt
Das LG München I hatte Tesla eine Werbung u. a. mit der Angabe „Autopilot/Inklusive“ wegen Irreführung untersagt
Aufgrund einer Klage der Wettbewerbszentrale hat das LG Gießen (Versäumnisurteil vom 21.05.2021, Az. 6 O 13/21) einem Unternehmen und dessen Geschäftsführern, welche die Erstellung von Kfz-Schadensgutachten im B2B-Bereich mit Bezeichnungen wie „Gutachter-vor-Ort“ anboten,
„Führerscheinaktion“, „Young Star Aktion“, „Young Star Promo“ o.ä. lauteten Werbeaktionen von Motorradhändlern bei denen diese auf Internetplattformen wie mobile.de für den Verkauf von Motorrädern warben.
Eine Servicekette, die in einigen Bundesländern Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen anbietet, warb in einem Prospekt unter anderem unter Abbildung einer Prüfplakette mit der Angabe eines Preises von 89 Euro für die Hauptuntersuchung
Ein Gutschein, der ankündigt, für alle Autowäschen zu gelten, muss halten was er verspricht, sonst ist er irreführend.
Ein prominent beworbenes Angebot für Gewerbekunden, einen Opel Mokka-e Edition ab 39 Euro netto pro Monat leasen zu können, hat nicht nur einen großen Aufschlag in der Presse erfahren, sondern auch enttäuschte Unternehmenskunden hinterlassen.
Die Wettbewerbszentrale hat vermehrt Beschwerden dazu erhalten, dass Autohäuser Elektrofahrzeuge in Fahrzeugbörsen wie mobile.de oder autoscout24.de mit Preisen einstellen, bei denen bereits der sog. Umweltbonus abgezogen ist.
Das Anbieten eines Automodells, dass zu dem angekündigten Preis vom 69.019 € nicht zu erhalten ist, sondern nur mit einem zusätzlichen Komfortpaket, das 13.101 € mehr kostet, ist nicht nur unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.
Das OLG Celle auf die Klage eines Mitbewerbers einem Anbieter von KFZ-Reparaturversicherungen untersagt, in Zukunft eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, wonach der Verbraucher im Schadensfall verpflichtet ist,
Die Wettbewerbszentrale nimmt einen aktuellen Fall zum Anlass darauf hinzuweisen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer Inhaltskontrolle unterliegen. Maßgeblich sind unter anderem die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff BGB).
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