Die Wettbewerbszentrale nimmt einen aktuellen Fall zum Anlass darauf hinzuweisen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer Inhaltskontrolle unterliegen. Maßgeblich sind unter anderem die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff BGB).
Ein Sachverständigenbüro hatte neben diversen „klassischen“ Wettbewerbsverstößen auf der Homepage (Werbung mit einer Zertifizierung und Qualifizierung ohne Angabe, wer von wem wofür zertifiziert oder qualifiziert wurde; generelle Kostentragungspflicht von Kfz-Versicherungen ohne einschränkenden Hinweis auf sog. Bagatellschäden; Impressumspflichtverletzung) in seinen AGB unter anderem folgende Regelung implementiert:
“6. Differenzvergütungsklausel
Erfolgt nach der Tätigkeit als Privatsachverständiger eine weitere, gerichtliche zu Beweissicherungszwecken -entweder als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder auch gerichtlicher Sachverständiger- so wird die Differenz fällig zwischen der gerichtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäß § 5.5.4 dieser AGB.“
Eine solche Klausel widerspricht den üblichen Gepflogenheiten in der Sachverständigenbranche und sie benachteiligt die Kunden des Sachverständigen entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hinzu kommt, dass eine solche Regelung für die angesprochenen Verkehrskreise schon nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Und schließlich kann eine derart formulierte Klausel als überraschend und mehrdeutig gewertet werden (§ 305c BGB), weil die Bestimmungen nach den Umständen eines Vertrages zur Erstellung eines Kfz-Gutachtens ungewöhnlich sind, dass nämlich der Vertragspartner des Sachverständigen (= Unfallgeschädigter) nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit einer solchen Regelung nicht zu rechnen braucht.
Denn wenn der Sachverständige von einem Gericht als (sachverständiger) Zeuge wegen eines von ihm im Privatauftrag erstellten Gutachtens zu eben diesem gehört wird, dann steht ihm eine Entschädigung gemäß den gesetzlichen Regelungen – das sind die im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (§ 19 JVEG) enthaltenen – zu. Nicht aber stehen dem Sachverständigen darüber hinaus gehende Gebühren zu. Solche könnte er allenfalls dann beanspruchen, wenn er vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt würde (§§ 8, 9 JVEG). Das wiederum scheidet aber im Falle der vorausgegangenen Erstellung eines Parteigutachtens aus.
Ein solcher AGB-Verstoß stellt auch eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3a UWG dar, weil der Sachverständige mit der beanstandeten Klausel einer Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß dazu geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
Solche Zuwiderhandlungen führen schließlich zu Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigen damit auch die Interessen der Mitbewerber des Sachverständigen.
Das Sachverständigenbüro wurde auf die Wettbewerbsverstöße hingewiesen und hat durch seinen anwaltlichen Vertreter in allen beanstandeten Punkten eine stafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Werbung geändert und die beanstandete „Differenzvergütungsklausel“ aus den AGB eliminiert.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Automotive/Kfz >>
M 1 0031/21
ao
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