Werbung mit Falschbezeichnung von „Nektar“ als „Saft“ ist irreführend
Nach einer Entscheidung des OLG Rostock ist es irreführend, wenn in einer Werbung mit Fruchtsaft geworben wird, obwohl es sich eigentlich um einen Fruchtnektar handelt (Urteil v. 25.09.2019, Az. 2 U 22/18).
