
Energiewende – Wettbewerbszentrale beanstandet Green Claims und andere Werbeaussagen für Gebäude- und Energietechnik als irreführend
Die Wettbewerbszentrale ist seit Mitte 2023 in aktuell 11 Fällen gegen teils umweltbezogene Werbung mit
Die Wettbewerbszentrale ist seit Mitte 2023 in aktuell 11 Fällen gegen teils umweltbezogene Werbung mit
Das Landgericht Regensburg hat entschieden, dass es Werbebeschränkungen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wegen des Bestellungstenors und des Trennungsgebots gibt
LG Stuttgart (Urteil vom 12.12.2019, Az. 11 O 334/19) und OLG Stuttgart (Hinweisbeschluss vom 29.04.2020, Az. 2 U 10/20) bestätigen Auffassung der Wettbewerbszentrale.
Eine Automobilwerkstatt hatte in ihrem Internetauftritt mit zahlreichen Bezügen zu „Meisterwerkstatt“, „Kfz Meisterbetrieb“, „Reparaturen aus Meisterhand“, „meisterhaft“ sowie dem Slogan
Wiederholt erhält die Wettbewerbszentrale Anfragen und Beschwerden, die vorformulierte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Strom- und Gaslieferungsverträgen im B2C-Verhältnis betreffen. Über unzulässige Verzugsklauseln in Stromverträgen hatten wir bereits mit News vom 14.03.2014 >> berichtet.
Anlässlich einer aktuellen Beschwerde weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass derzeit in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen ein irreführendes Angebotsschreiben eines Schornsteinfegers in Umlauf ist, das falsche Angaben über die Wohnungseigentümerpflichten zur Ausstattung von Räumen mit Kohlenmonoxid- und Rauchwarnmeldern enthält.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass es weder irreführend ist noch einen Verstoß gegen die Handwerksordnung darstellt, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend ist
Seit dem 1. Januar 2009 besteht für Bezirksschornsteinfegermeister die Möglichkeit, im Rahmen eines Nebenerwerbs privatwirtschaftliche Tätigkeiten zu erbringen. Das Nebenerwerbsverbot, das bis dahin in § 14 Schornsteinfegergesetz (SchfG) kodifiziert war, hat seither keinen Bestand mehr. Der Gesetzgeber hat sich zur Aufhebung dieses Verbots entschlossen, um dem Berufsstand der Schornsteinfeger die Möglichkeit zu geben, sich auf den freien Wettbewerb im Schornsteinfegerwesen und die veränderten Bedingungen ab dem Jahr 2013 vorzubereiten.