OLG Koblenz hält Werbeaussagen zu E-Zigaretten für zulässig
Das OLG Koblenz hat die Klage der Wettbewerbszentrale gegen ein Unternehmen, das den Handel mit elektronischen Zigaretten (sog. E-Zigaretten) betreibt, abgewiesen
Das OLG Koblenz hat die Klage der Wettbewerbszentrale gegen ein Unternehmen, das den Handel mit elektronischen Zigaretten (sog. E-Zigaretten) betreibt, abgewiesen
Die seit 15.12.2020 geltende Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) sieht die Abgabe von FFP2-Masken durch Apotheken an Personen über sechzig und Risikogruppen vor.
Das Landgericht Stuttgart hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Unternehmer die Verwendung verschiedener Aussagen verboten, mit denen Staubsauger als wirksame Mittel gegen das Coronavirus beworben wurden
Das Landgericht Flensburg hat jüngst eine von der Wettbewerbszentrale im Juni 2020 erwirkte Beschlussverfügung gegen einen norddeutschen Augenoptik-Filialisten bestätigt
Am 6. Januar verhandelt das OLG Koblenz über die Zulässigkeit einer Werbeaussage für E-Zigaretten.
In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Bonn verschiedene Werbemaßnahmen einer Apotheke als wettbewerbswidrig untersagt;
Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung für und den Vertrieb von Mund-Nasen-Masken als sog. „FFP2“-Masken oder „Atemschutzmasken“ u. a. als irreführend moniert:
Die Wettbewerbszentrale hat jüngst in zwei Fällen Werbeaussagen von Hörakustikunternehmen beanstandet, in denen eine Kausalität zwischen der Behandlung einer Hörminderung mit Hörgeräten und dem Ausbleiben einer Demenzerkrankung behauptet wurde.
Die Wettbewerbszentrale hat bereits in der Vergangenheit häufig klären lassen, in welchen Fällen der Begriff „Klinik“ für eine von Ärzten betriebene Einrichtung verwendet werden darf.
Meist kennt man es umgekehrt: Der Kunde erhält beim Kauf eines Produktes eine Süßigkeit in Form von Bonbons oder ähnlichem. Der Fall, über den das OLG Hamm urteilen musste, lag anders.
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