Finanzen, Banken & Versicherungen

Exklusivangebot für Verwaltungsangestellte

Eine Bank, die vor 90 Jahren als Selbsthilfeeinrichtung für Beamte gegründet worden war, inzwischen aber als „Universalbank für alle Privatkunden“ Bankdienstleistungen anbietet, wandte sich mit Werbeschreiben direkt an Angestellte einer Vermessungs- und Katasterverwaltung.

Unter der Überschrift „Exklusivangebote für die Bediensteten der XY Verwaltung“ bot die Bank zeitlich befristet neben einem kostenlosen Bezügekonto weitere Dienstleistungen wie einen Abruf-Dispokredit und besondere Konditionen zur Baufinanzierung an

Telefonwerbung einer Großbank

Auch große Unternehmen benutzen zur Neukundengewinnung das Mittel der telefonischen Kontaktaufnahme ungeachtet der Tatsache, dass derartige Belästigungen mit den Mitteln des lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang stehen.

So rief die Mitarbeiterin einer Großbank einen Bestattungsunternehmer an, um ihn zu veranlassen ein Konto in der örtlichen Filiale der Bank zu eröffnen. Gleichzeitig wurde ihm angeboten, die Filiale vor Ort bei einem persönlichen Besuch kennen zu lernen. Der Bestattungsunternehmer hatte weder dort ein Konto noch sonst in irgendeiner Weise Kontakt zu der Bank.

BGH: Klausel über Zahlung einer monatlichen Gebühr für Führung eines Darlehenskontos durch Bank unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10) eine Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam erklärt. Nach der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehensverträge ließ sich die Bank beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen.

Möglichkeit der Senkung der Lohnnebenkosten rechtfertigt keinen Werbeanruf

Mit News vom 20.01.2011 >> hatte die Wettbewerbszentrale über einen Fall berichtet, bei dem die Tochtergesellschaft einer bedeutenden privaten Krankenversicherungsgesellschaft sowohl gegenüber Endverbrauchern als auch gegenüber Unternehmern Beratungsleistungen im Bereich der privaten Krankenversicherungen per Telefon angeboten hatte. In den Telefonanrufen wurde ein kostenloser Versicherungsvergleich angeboten mit dem Ziel, Kosteneinsparungen herbeizuführen.

6 % für den Sparbrief oder doch nicht?

Eine Münchner Bank bewarb zum Oktoberfest 2010 eine Geldanlage in Form eins Sparbriefs mit einer Verzinsung von 6 %. Die Werbung zeigte eine Oktoberfestbesucherin im Dirndl, die ein Lebkuchenherz hielt mit der Aufschrift „6 %“. Auch an anderer Stelle der Werbung war im roten Kreis groß die Angabe 6 % zu sehen und dann in dem dazugehörigen Sternchenhinweis klein die Angabe „2 % p.a.“ Tatsächlich wurde der drei-jährige Sparbrief wie seinerzeit marktüblich mit lediglich 2 % pro Jahr verzinst.

Vertrauenswerbung von Finanzdienstleistern

Wiederholt muss sich die Wettbewerbszentrale mit dem Versuch von Finanzdienstleistern beschäftigen, um Kundenvertrauen zu werben mit dem Hinweis auf eine Beaufsichtigung durch die BaFin.

Allein mit einem solchen Hinweis wollte sich ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Abrechnungsservice‘“ um Kunden warb, nicht begnügen und bildete im Internet den Bundesadler ab mit dem gleichzeitigen Hinweis „Geprüftes Unternehmen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.

Bundesgerichtshof: Personalisierte Werbeschreiben mit Kreditkarten zulässig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. März 2011 (Az. I ZR 167/09 – Kreditkartenwerbung) eine Werbeaktion für Kreditkarten, die eine Bank im Jahr 2008 durchgeführt hat, als zulässig angesehen: Diese hatte personalisierte Werbeschreiben an ihre Kunden versandt, denen eine auf den Namen des jeweiligen Adressaten ausgestellte, aber noch nicht frei geschaltete Kreditkarte beigefügt war.

Wer sich nicht wehrt, zahlt – Fortsetzung

Am 18.08.2010 hatte die Wettbewerbszentrale über die Praxis einer Versicherungsgesellschaft berichtet, die Kunden die Änderung ihrer Versicherungsverträge ankündigte und diese Änderung auch durchführte, sofern der Kunde einem entsprechenden Schreiben der Versicherung nicht unverzüglich widersprochen hat.

LG Berlin untersagt E-Mail-Werbung wegen fehlender vorheriger Einwilligung

Eine Vertriebsconsultingsgesellschaft hatte an ein Industrie-Assekuranzunternehmen eine E-Mail versandt und darin für einen Investmentfonds geworben. Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin den E-Mail-Werber abgemahnt, weil ein ausdrückliches Einverständnis gem. § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG nicht vorlag. Das Unternehmen berief sich auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG und behauptete, ein solches Einverständnis sei überhaupt nicht erforderlich. Man habe die Adresse in einem Branchenverzeichnis gefunden und der E-Mail-Empfänger biete „ähnliche“ Dienstleistungen im Sinn der genannten Ausnahmevorschriften an.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de