Am 18.08.2010 hatte die Wettbewerbszentrale über die Praxis einer Versicherungsgesellschaft berichtet, die Kunden die Änderung ihrer Versicherungsverträge ankündigte und diese Änderung auch durchführte, sofern der Kunde einem entsprechenden Schreiben der Versicherung nicht unverzüglich widersprochen hat.
Dass diese Praxis kein Einzelfall ist, zeigt ein aktueller Fall, bei dem ein gebundener Versicherungsvermittler verschiedene Kunden anschrieb, die er als Vertreter der entsprechenden Gesellschaft betreute. Er legte den Kunden in seinem Schreiben dar, dass die vom Kunden abgeschlossene Versicherung zu günstigeren Konditionen angeboten werden kann und übermittelte dazu einen ausgearbeiteten Vorschlag. Nicht nur, dass den Kunden damit geänderte Versicherungsbedingungen präsentiert wurden, der Versicherungsvertrag sollte sich dann auch automatisch um 3 Jahre verlängern. Den Kunden wurde angekündigt, dass, wenn sie dem Vorschlag nicht widersprechen, der Versicherungsvertrag entsprechend umgestellt wird.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese angekündigte Änderung von Versicherungsverträgen ohne Einverständnis des Kunden als unangemessene Benachteiligung des Kunden. Die mit dem Schreiben intendierte Fiktion einer Zustimmung des Kunden zu einer Vertragsänderung und Vertragsverlängerung erfüllt den Tatbestand der belästigenden Werbung und der unangemessenen Benachteiligung des Versicherungskunden.
Der Versicherungsvermittler gab die von der Wettbewerbszentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, in Zukunft nicht mehr Kunden in dieser Weise anzuschreiben.
(F 5 0035/11)
pg
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