Ein Elektronikmarkt bewarb den Verkauf von digitalen Spiegelreflexkameras, Objektiven und Blitzen mit der blickfangmäßigen Angabe eines Kaufpreises für das jeweilige Produkt. In dem Kaufpreis waren tatsächlich die vom Hersteller der Produkte ausgelobten Beträge, die er im Rahmen einer sogenannten „Cash-Back-Aktion“ an Kunden auszahlen wollte, bereits verrechnet. Kunden, die im Elektronikmarkt die entsprechenden Produkte kaufen wollten, mussten dann statt der ausgelobten 589 Euro für die Kamera tatsächlich 639 Euro zahlen und sich um die Rückerstattung des Betrages von 50 Euro beim Hersteller selbst bemühen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der Preisangabe und Durchführung einer Verkaufsaktion als irreführend und Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung, wonach der Verkäufer verpflichtet ist, in der Werbung gegenüber Endverbrauchern den von ihnen zu zahlenden Endpreis anzugeben. Endpreis war im konkreten Sachverhalt der Preis ohne die vom Hersteller ausgelobte Rückerstattung. Der Elektronikmarkt verpflichtete sich, bei zukünftigen Werbungen den vom Kunden an der Kasse zu zahlenden Endpreis in der Werbung anzugeben.
F 5 0576/13
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH zur Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Keine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nötig
-
LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“
-
LG Bochum: Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein für Hörgeräte unzulässig