In der vergangenen Woche hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Frage entschieden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) das Angebot von Eintrittskarten für Heimspiele des HSV durch von ihm nicht autorisierte Händler verhindern kann (Az. I ZR 74/06).
Die Beklagten im konkreten Fall boten im Internet gewerblich Eintrittskarten für Fussballspiele an – auch für Heimspiele des HSV. Dieser vertreibt die Eintrittskarten für HSV-Heimspiele über ein bestimmtes Vertriebssystem: Karten sind erhältlich in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach den AGB für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarten ausschließlich für private Zwecke zu nutzen.
Die von den Beklagten angebotenen Eintrittskarten für Heimspiele des HSV stammten entweder vom HSV selbst, ohne dass die Beklagten sich diesem gegenüber als gewerbliche Anbieter zu erkennen gegeben hatten, oder von Privatpersonen.
Diese beiden Sachverhaltskonstellationen hat das Gericht unterschiedlich beurteilt:
In dem Weiterverkauf der vom HSV bezogenen Eintrittskarten durch die Beklagten hat der Senat einen unlauteren Schleichbezug gesehen, zu dessen Unterlassung die Beklagten verpflichtet seien. Denn die Beklagten könnten die Karten nur erwerben, wenn sie über ihre Wiederverkaufsabsicht täuschten. Dem HSV stehe es frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Händler abzulehnen. Die entsprechende AGB-Klausel sei als unbedenklich zu beurteilen.
Soweit allerdings ein Weiterkauf von Karten erfolgt, die die Beklagten von Privatpersonen erwerben, wird, so das Gericht, nicht über die Wiederverkaufsabsicht der Beklagten getäuscht. Auch sei das Verhalten der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch wettbewerbswidrig. Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.
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