Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit jüngst veröffentlichtem Urteil entschieden, dass in der Werbung für ein Arzneimittel mit den (überwiegend positiven) Ergebnissen einer Konsumentenbefragung geworben werden darf, sofern die Hinweise nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 94/02).
Der BGH setzt damit die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seiner GINTEC-Entscheidung aufgestellten Vorgaben um. Dieser hatte im November 2007 entschieden, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel einen abschließenden Höchststandard für Arzneimittelwerbung darstellen. Dieser darf von den Mitgliedstaaten nicht überschritten werden, es sei denn, dass die Richtlinie sie hierzu ausdrücklich ermächtige.
Ursprünglich ging es auch um die Frage, ob eine Verlosung von Arzneimitteln zulässig ist. In diesem Punkt hatte der Kläger die Revision aber zurückgenommen, so dass der BGH nur noch hinsichtlich der Konsumentenbefragung eine Entscheidung treffen musste. Entsprechend den Vorgaben des EuGH legte der BGH die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz im Hinblick auf die Regelung in Artikel 90 lit. a der Richtlinie gemeinschaftskonform (sprich: einschränkend) aus. Danach darf eine Publikumswerbung für Arzneimittel mit Äußerungen Dritter oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen nur dann verboten werden, wenn sie eine Genesungsbescheinigung mit einem Hinweis enthält, dass das Mittel zur Wiederherstellung der Gesundheit führt und wenn dieser Hinweis zudem in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt. Letzteres hat der BGH verneint. Zu der ebenfalls vom EuGH erwähnten Bestimmung des Artikels 90 lit. c der Richtlinie 2001/83/EG hat der BGH lediglich bemerkt, dass diese Vorschrift nicht in das deutsche Recht umgesetzt worden sei, und somit keine Wirkung zwischen den Parteien des Rechtsstreits entfalten könne.
Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2008, Az. I ZR 94/02 – Konsumentenbefragung II >>
Weiterführende Informationen:
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8.11.2007, Rechtssache C 374/05 >>
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