Der für Reiserecht zuständige 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Reiseveranstaltern die Möglichkeit eingeräumt, für die Umbuchung der Reise auf einen Ersatzkunden ein Entgelt zu verlangen (BGH, Urteile vom 27. September 2016, Az. X ZR 107/15 und X ZR 141/15).
Dem Verfahren lagen Fälle zugrunde, in denen Kunden wegen Erkrankung des Reisenden versucht hatten, die Reise, die insbesondere einen Flug mit einer Linienfluggesellschaft beinhaltete, umzubuchen. Die Reiseveranstalter hatten in beiden Fällen eine Umbuchung angeboten, allerdings zusätzliche Kosten geltend gemacht, die die Kunden nicht tragen wollten.
Der 10. Zivilsenat hat in den beiden Entscheidungen nunmehr festgestellt, dass der Reiseveranstalter zwar verpflichtet ist, dem Kunden die Übertragung des Anspruches auf die Reiseleistung auf einen Dritten zu ermöglichen. Er hat jedoch gleichzeitig festgestellt, dass der Reiseveranstalter berechtigt ist, die Kosten für den notwendigen Erwerb eines neuen Gutscheins als Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Der BGH führt ergänzend dazu aus, dass diese Möglichkeit zwar den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn wirtschaftlich unattraktiv machen könnte. Dieser Umstand rechtfertige es aber nicht, diese Mehrkosten dem Reiseveranstalter aufzuerlegen, der sich auf die gesetzliche Regelung des § 651 b Abs. 2 BGB berufen könne.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 170/2016 vom 27. September 2016 >>
pbg
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