Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Hersteller eines Produkts mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage nicht erreichen, dass aus einer Patentschrift seines Konkurrenten Angaben über angebliche Nachteile seines Produkts gestrichen werden (Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 46/07). Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist nach dieser Entscheidung des BGH mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Streit zweier Hersteller von Fischdosen. Der eine Fischdosen-Hersteller hatte ein neues Patent für den Deckel an seinen Fischdosen angemeldet. In der Patentschrift hatte er, um die Vorteile seines Deckels zu beschreiben, detailliert die Nachteile der Dose seines Konkurrenten dargestellt.
Hierin sah sein Mitbewerber eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Herabsetzung seiner Fischdose und wollte deswegen, dass diese Äußerungen aus der Patentschrift gestrichen werden.
Der BGH komm zu dem Ergebnis, dass Rechtsstreitigkeiten, die das Patentverfahren betreffen, wie die Patentanmeldung und die Patentschrift, in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen sind. Denn im Patenterteilungsverfahren ist es zum Beispiel vorgeschrieben und üblich den für dieses technische Gebiet bekannten Stand der Technik anzugeben, so dass eine genaue Darstellung des Produkts des Mitbewerbers erforderlich sein kann. Eine zivilrechtliche Wettbewerbsklage ist daher in diesen Fällen nicht zulässig.
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