Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung für einen Preisnachlass von 19% wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 10.12. 2009, Az. I ZR 195/07).
Die Beklagte handelt mit Foto- und Videokameras. Sie warb in einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: „Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*“. In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben „Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis“. Ein Kunde erfuhr am 3. Januar auf Nachfrage, dass nicht vorrätige Ware bestellt werden könnte, aber auf diese der Rabatt nicht gewährt würde. Auf diese Entscheidung hatte das Unternehmen in der Werbung nicht hingewiesen.
Der Bundesgerichtshof verurteilte die Werbung nunmehr als intransparent und Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG. Hiernach muss bei Verkaufsförderungsmaßnahmen schon in der Werbung auf die Bedingung ihrer Inanspruchnahme klar und eindeutig hingewiesen werden.
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