Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 174/08, ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.10.2008, Az. 6 U 176/07, aufgehoben und eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Colt Telecom GmbH wegen Slamming abgewiesen.
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen die Firma Colt Telecom geklagt wegen wettbewerbswidrigen Umstellens von Telefonanschlüssen auf ihre Verbindungsnetzbetreiberkennzahl (Preselection), ohne dass der Kunde einen Auftrag erteilt oder sein Einverständnis erklärt hätte (sogenanntes Slamming). Für die Beklagte werden sogenannte Reseller tätig, die die Verträge mit den Kunden abschließen. Das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sahen eine Haftung der Firma Colt Telecom GmbH für das Handeln ihrer Reseller nach § 8 Abs. 2 UWG als gegeben an und verurteilten diese zur Unterlassung. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Die Entscheidungsgründe zu dem Urteil liegen noch nicht vor, so dass noch keine weiteren Angaben gemacht werden können.
E 1 0366/06 es
Weiterführende Hinweise
Pressemittteilung der Wettbewerbszentrale: Handhabe gegen Slamming ist möglich >>
Pressemittteilung der Wettbewerbszentrale: Wettbewerbszentrale klagt gegen Colt Telecom >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
DSA-Verfahren: TEMU verpflichtet sich zur Unterlassung
-
Werbeaussage für Sonnenschutzmittel „Umfassender Schutz […] 100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums*“ als irreführend beanstandet
-
KG Berlin: Kostenlose ärztliche Behandlungen sind „Zugabe“ im Sinne des Heilmittelwerberechts und damit wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale moniert gesundheitsgefährdende Angaben für Süßigkeiten
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag zum Werberecht für Fahrlehrer bei Jubiläumsveranstaltung