Home News Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung kann die gesetzliche Preisregelung des § 19 Fahrlehrergesetz nicht außer Kraft setzen

Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung kann die gesetzliche Preisregelung des § 19 Fahrlehrergesetz nicht außer Kraft setzen

Die Wettbewerbszentrale hat gegenüber dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung rechtliche Bedenken zu einem so genannten Interessenbekundungsverfahren zur Ausbildung der Dienstfahrerlaubnis Klasse D erfolgreich geltend gemacht.

Die Wettbewerbszentrale hat gegenüber dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung rechtliche Bedenken zu einem so genannten Interessenbekundungsverfahren zur Ausbildung der Dienstfahrerlaubnis Klasse D erfolgreich geltend gemacht.

Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung hatte von mehreren Fahrschulen im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahren Angebote zur Ausbildung der Dienstfahrerlaubnis Klasse D eingeholt. Dabei hat das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung erklärt, dass für das konkrete Verfahren das Verbot der Pauschalierung von Preisen nach § 19 Fahrlehrergesetz keine Geltung habe. In der Darstellung des Leistungsumfanges für das Interessenbekundungsverfahren bzw. für die nachgefragte Dienstleistung wurde durch das Bundesamt u. a. eine feste Ausbildungsdauer von 25 Tagen festgelegt. Des Weiteren wurde festgelegt, dass eine Eignungsprüfung durch den Auftragnehmer, also den Fahrlehrer, nicht erfolgten sollte.

Die Wettbewerbszentrale hat gegenüber dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung gegen diese Verfahrensweise Bedenken angemeldet.

Zunächst einmal wurde darauf hingewiesen, dass das von den Fahrschulen erwartete Angebot der Durchführung einer Ausbildung den Bestimmungen des § 19 des Fahrlehrergesetzes unterfällt, so dass dieser bei Angebotsabgabe sehr wohl zu beachten ist. Hingewiesen wurde insbesondere auch darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte die Vereinbarung eines fixen pauschalen Entgeltes für die Ausbildung nicht möglich ist.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass nach § 6 der Fahrschülerausbildungsordnung der Fahrlehrer die theoretische und praktische Ausbildung erst abschließen kann und darf, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer davon überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele der Fahrschulausbildung tatsächlich erreicht sind. Von daher hält die Wettbewerbszentrale die Vereinbarung einer festen Ausbildungszeit von 25 Tagen für die Ausbildung für bedenklich. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass der Fahrlehrer unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 315 c Strafgesetzbuch, aber auch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Fahrlehrerausbildungsverordnung in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet ist, sich vor Fahrtantritt von der Eignung des Fahrschülers zur Teilnahme am Straßenverkehr zu überzeugen.

Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung hat daraufhin der Wettbewerbszentrale mitgeteilt, dass alle Interessenten des Verfahrens durch das Bundesamt angeschrieben werden mit der Bitte, die Preise gemäß § 19 des Fahrlehrergesetzes zu kalkulieren bzw. nachzukalkulieren. Dafür soll den potentiellen Teilnehmern des Verfahrens eine angemessene Frist eingeräumt werden.

Im Hinblick auf die zu vereinbarende Dauer der Ausbildung wurde seitens des Bundesamtes klargestellt, dass für den Fall, dass ein Fahrschüler nach 24 Ausbildungstagen die Prüfungsreife nicht erreicht hat, der Fahrlehrer auch nicht verpflichtet ist, ihn zur Prüfung vorzustellen. Auch die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers für die Eignung des Fahrschülers zur Teilnahme am Straßenverkehr wurde seitens des Bundesamtes nochmals bestätigt.

Es ist insoweit nun sichergestellt, dass, jedenfalls in den beanstandeten Punkten, das Interessenbekundungsverfahren, aber auch die sich daran anschließende Ausschreibung die gesetzlichen Vorgaben insbesondere aus § 19 des Fahrlehrergesetzes berücksichtigt und keine unzulässige Pauschalpreisvereinbarung verlangt oder getroffen wird.

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