Das OLG Stuttgart (Urteil vom 03.11.2016, Az. 2 U 37/16) hat das Urteil des Landgerichts Ravensburg (Urteil v. 22.01.2016, Az. 8 O 51/15 KfH) bestätigt, in dem es eine Brauerei zur Unterlassung einer Werbung für drei verschiedene Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ verpflichtet hat.
Die Brauerei hatte im Jahr 2015 beispielsweise eines der Biere mit einem Alkoholgehalt von 4,4 % Vol. mit der Angabe „Bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt reift es in Ruhe aus, wodurch es besonders bekömmlich wird.“ beworben. Gegen diese Aussage klagte ein Wirtschaftsverband, da Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nicht gesundheitsbezogen beworben werden dürften (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 – HCVO) und das Wort „bekömmlich“ einen solchen Bezug aufweise. Das LG Ravensburg verurteilte die Brauerei zur Unterlassung, wogegen diese Berufung einlegte.
Die Berufung wies das OLG Stuttgart zurück. Als Begründung führt es aus, dass in diesem Fall eine unzulässige Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe gegeben sei.
Dabei stützt es sich auf die Rechtsprechung des EuGH „Deutsches Weintor“ (Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10). In dieser hatte der EuGH über die Verwendung des Begriffes „bekömmlich“ im Zusammenhang mit einem reduzierten Säuregehalt bei Weinen geurteilt und einen Gesundheitsbezug im konkreten Fall bejaht. Aus dem Urteil sei zwar keine generelle Aussage zur Verwendung des Begriffes „bekömmlich“ für alkoholische Getränke zu entnehmen, allerdings habe der EuGH einen Gesundheitsbezug auch dann bejaht, wenn mit einer Angabe impliziert wird, dass negative oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit, die normalerweise mit dem Konsum verbunden sind, bei dem Produkt fehlen oder geringer ausfallen. Außerdem ließe sich dem Urteil allgemein entnehmen, dass entsprechende Angaben zu alkoholhaltigen Getränken nicht mehrdeutig sein dürfen.
Die gängigen Wörterbücher würden den Begriff „bekömmlich“ synonym mit „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“ verwenden. „Zuträglich“ schließe nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein, sondern sei als Langzeitversprechen für die Unschädlichkeit bei längerem Konsum zu verstehen. Selbst wenn die Brauerei zum Teil mit dem Werbespruch „Wohl bekomm’s“ bekannt sei, so sei dies doch als Wunsch im Sinne eines Trinkspruchs zu verstehen. „Bekömmlich“ hingegen sei ein Versprechen.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 03.11.2016 >>
Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 21.10.2016 >>
Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Getränke >>
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cb/sb
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