In einer aktuell veröffentlichen Entscheidung kommt der BGH (Bundesgerichtshof) zu dem Ergebnis, dass ein Einzelhändler irreführend handelt, wenn er den beworbenen Zeitraum einer Rabattaktion plötzlich verkürzt (Az. I ZR 175/12, vom 16.5.2013).
Im vorliegenden Fall erhielten Kunden bei jedem Einkauf pro 5,- Euro Ausgabe eine Rabattmarke für ein Rabattheft. War das Heft voll, konnte der Kunde gegen dessen Vorlage Messer der Marke Zwilling zu deutlich vergünstigten Preisen erwerben. Die Aktion sollte vom Frühjahr bis zum Sommer laufen. Sie wurde mit einem konkreten Enddatum beworben, ohne dass es einen Hinweis auf eine Vorratsbegrenzung oder eine mögliche vorzeitige Beendigung der Aktion gab. Der Messervorrat war allerdings deutlich schneller erschöpft als vorgesehen, so dass der Einzelhändler die Aktion ca. zwei Monate früher beendete.
Der Händler ist der Auffassung, dass eine Leistungsstörung vorgelegen hätte, da der Messervorrat von 3,2 Mio aufgebraucht gewesen sei und Zwilling nicht sofort hätte nachliefern können. In der Planung seien sie von 2,8 Mio Messer ausgegangen. Diese Zahl sei auf der Grundlage einer früheren Aktion, kalkuliert worden, bei der 2 Mio Messer abgesetzt worden sind.Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die zeitliche Verkürzung der Rabattaktion irreführend und wettbewerbswidrig ist.
Zum einen hätte der Einzelhändler mit einer solchen Beteiligung rechnen können, da bei einer früheren Aktion 4,2 Mio Kochtöpfe verkauft worden sind zum anderen kommt es nach der Ansicht des BGH hierauf auch nicht an. Denn für den vollständigen Abbruch der Rabattaktion habe kein Anlass bestanden. Dem Kunden hätte eine Alternative angeboten werden müssen, z.B. die späte Lieferung der Messer oder ein Einkaufsgutschein. Denn kündigt ein Kaufmann eine Vergünstigung mit einer festen zeitlichen Grenze an, so muss er sich daran grundsätzlich festhalten lassen. Die Kunden rechnen auch im Fall einer unerwartet hohen Nachfrage nicht damit, dass die Rabattmarken keinen Wert mehr haben sollen.
Der Einzelhändler hätte die Kunden ohne weiteres darauf hinweisen können, dass die Aktion vorzeitig endet, wenn der Vorrat erschöpft ist. Einen solchen Hinweis hätten die Verbraucher auch erwarten können, da sie, wenn sie an der Aktion teilnehmen, in Vorleistung treten, indem sie verstärkt beim Anbieter einkaufen.
Weiterführende Hinweise:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.5.2013, Az. I ZR 175/12 >>
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